Beschluss vom 29.11.2005 -
BVerwG 3 PKH 18.05ECLI:DE:BVerwG:2005:291105B3PKH18.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 3 PKH 18.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:291105B3PKH18.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 18.05

  • VG Greifswald - 15.07.2005 - AZ: VG 5 A 334/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

Der Ablehnungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Juli 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Die Beteiligten streiten um Ansprüche nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG).

2 Der Senat entscheidet in der seiner Geschäftsverteilung entsprechenden Besetzung. Dazu ist er trotz der Ablehnung wegen Befangenheit durch den Kläger befugt, weil der Ablehnungsantrag offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Mit dem pauschal gegen "das Bundesverwaltungsgericht Leipzig" gerichteten Ablehnungsantrag ist ein zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit geeigneter Grund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Beschluss vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 154.93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50 m.w.N.).

3 Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Antragsvorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. Soweit die Beschwerde pauschal die Befangenheit des Verwaltungsgerichts Greifswald, namentlich die des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Brucksch behauptet, ergeben sich daraus offensichtlich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO.