Beschluss vom 29.11.2010 -
BVerwG 3 B 89.10ECLI:DE:BVerwG:2010:291110B3B89.10.0

Beschluss

BVerwG 3 B 89.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 06.09.2010 - AZ: OVG 13 A 583/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung ergibt sich die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Der Kläger wirft weder ausdrücklich noch sinngemäß eine grundsätzlich bedeutsame Frage des Bundesrechts auf. In dem zugrundeliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger, einem niedergelassenen Tierarzt, untersagt, in der Außendarstellung seiner Praxis einen bestimmten Zusatz zu verwenden („Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie“). Das Berufungsgericht hat das Verbot bestätigt, weil es sich um eine berufswidrige Werbung handele. Der Kläger räumt mit der Beschwerde ein, dass das Berufungsgericht bei seiner Prüfung einen zutreffenden Maßstab angelegt, insbesondere die durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen für Werbeverbote der freien Berufe gesehen habe. Er meinte allerdings, es habe diese verfassungsrechtlichen Vorgaben fehlerhaft umgesetzt habe, indem es dem Katalog der zulässigen Bezeichnungen nach der Berufsordnung der Beklagten praktisch den Charakter einer „Positivliste“ zulässiger Bezeichnungen zuerkannt habe. Mit diesem Einwand lässt sich eine grundsätzlich bedeutsame Frage des Bundesrechts, hier der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, nicht begründen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der freien Berufe sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinlänglich geklärt und lassen sich aus Anlass dieses Falles nicht weiter fallübergreifend präzisieren.

2 Unabhängig davon trifft der Vorwurf des Klägers in der Sache nicht zu. Das Berufungsgericht hat nicht jedwede Zusätze zu einer Berufsbezeichnung, die nach der geltenden Berufsordnung nicht ausdrücklich zugelassen sind, allein deshalb als berufswidrige Werbung angesehen, sondern darauf abgestellt, ob der Zusatz zu einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise führen kann. Das hat es mit Blick auf ähnliche (zulässige) Bezeichnungen nach der Berufsordnung, mit denen der vom Kläger genutzte Zusatz verwechselt werden könne, bejaht. Ob diese Wertung zutrifft, betrifft in erster Linie die tatrichterliche Würdigung.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.