Beschluss vom 29.12.2003 -
BVerwG 5 A 7.03ECLI:DE:BVerwG:2003:291203B5A7.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.12.2003 - 5 A 7.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:291203B5A7.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 A 7.03

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 18.09.2003 - AZ: OVG 1 L 88/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 5 B 105.03 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Restitutionsklage ist als unzulässig zu verwerfen, weil der vom Kläger behauptete Grund für die Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 5 ZPO nicht vorliegt. Voraussetzung für die Geltendmachung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 5 ZPO ist, dass ein rechtskräftig verurteilendes Strafurteil wegen der Straftat gegen einen der beteiligten Richter vorliegt (§ 581 Abs. 1 ZPO). Die Restitutionsklage ist auch wegen der Nichtbeachtung des Formerfordernisses des § 67 VwGO unzulässig, der auch für das Restitutionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unabhängig von einer beantragten Prozesskostenhilfe Anwendung findet.
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.