Beschluss vom 29.12.2004 -
BVerwG 4 B 63.04ECLI:DE:BVerwG:2004:291204B4B63.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 - 4 B 63.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:291204B4B63.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 63.04

  • Hessischer VGH - 01.06.2004 - AZ: VGH 2 A 3239/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a ,
Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. Juni 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Im Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob Hochbauten auf dem Gelände eines internationalen Verkehrsflughafens (hier: Errichtung einer Flugzeugwartungshalle mit Vorfeld und Nebengebäuden) im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen eine der Planfeststellung unterliegende Änderung des Flughafens im Sinne von § 8 Abs. 1 LuftVG 2002 darstellen können. Die Revision kann ferner zur Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen das Recht eines anerkannten Naturschutzvereins auf Beteiligung in einem Planfeststellungsverfahren nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG 2002 (und § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG) verletzt sein kann, wenn ein Vorhaben der vorgenannten Art durch eine Plangenehmigung nach § 8 Abs. 2 LuftVG 2002 zugelassen wird.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 16.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.