Beschluss vom 29.12.2005 -
BVerwG 9 A 43.05ECLI:DE:BVerwG:2005:291205B9A43.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.12.2005 - 9 A 43.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:291205B9A43.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 43.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht D o m g ö r g e n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den - vormals unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 A 15.04 geführten und zwischenzeitlich (Beschluss vom 8. November 2004) zum Ruhen gebrachten - Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Klageverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes, einschließlich der zuletzt gewechselten Stellungnahmen des Beklagten vom 15. Dezember 2005 und der Klägerin vom 28. Dezember 2005, zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Verfahrenskosten in der aus dem Tenor ersichtlichen Quote zwischen den Beteiligten aufzuteilen. Maßgeblich dafür ist vor allem, dass die Klägerin mit dem größten Teil ihrer im Schriftsatz vom 4. Mai 2004 formulierten Klageanträge gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 6. Februar 2004 voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre. Hinsichtlich des auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrags kann insoweit auf den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2004 im zugehörigen Eilverfahren BVerwG 9 VR 11.04 Bezug genommen; danach wäre die in dem Planfeststellungsbeschluss getroffene Trassenwahl auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren wohl nicht zu beanstanden gewesen. Aus denselben Gründen wäre auch der 1. Hilfsantrag, der ebenfalls auf eine andere Trassenführung gerichtet war, ohne Erfolg geblieben. Das mit dem 2. Hilfsantrag geforderte Brückenbauwerk wäre wegen der damit verbundenen Kosten voraussichtlich ebenfalls nicht zu erreichen gewesen. Doch hat der Beklagte dem mit diesem Hilfsantrag verfolgten Rechtsschutzziel der Klägerin, nämlich die Erreichbarkeit ihrer landwirtschaftlichen Flächen sicherzustellen, dadurch teilweise entsprochen, dass er in dem Nachtrag vom 19. Januar 2005 zu dem o.a. Planfeststellungsbeschluss (der Gegenstand der Verfahren BVerwG 9 A 11.05 /9 VR 10.05 ist) vorgesehen hat, dass an dem Knotenpunkt 4 bei Groß Gastrose (B 112/B 97n) ein vierter Ast angebunden wird, durch den die Klägerin die Möglichkeit erhält, die Kraftfahrstraße zu queren und über den teilweise neu angelegten, teilweise über stillgelegte Bahnflächen geführten Wirtschaftsweg ihre landwirtschaftlichen Flächen zu erreichen. Bei einer Bewertung der Bedeutung der Klageanträge (Hauptantrag und Hilfsanträge jeweils mit 1/3) kommt diesem Teilerfolg der Klägerin lediglich das Gewicht von 1/6 (die Hälfte von 1/3) der gesamten Klageanträge zu.

2 Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.