Beschluss vom 30.01.2003 -
BVerwG 1 B 4.03ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B1B4.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2003 - 1 B 4.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B1B4.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 4.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.10.2002 - AZ: OVG 4 A 3243/95.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen nach § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 VwGO. Das ergibt sich hier schon daraus, dass der als Beschwerdebegründung vorgelegte Schriftsatz ersichtlich als Berufungsbegründungsschrift verfasst worden ist. Auch dem Inhalt des Schriftsatzes lässt sich nichts für eine ordnungsgemäße Revisionszulassungsrüge entnehmen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandwert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.