Beschluss vom 19.11.2002 -
BVerwG 7 PKH 9.02ECLI:DE:BVerwG:2002:191102B7PKH9.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2002 - 7 PKH 9.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:191102B7PKH9.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 9.02

  • Bayerischer VGH München - 09.10.2002 - AZ: VGH 22 C 02.2447

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2002 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Beschwerde ist unzulässig. Durch den angegriffenen Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurückgewiesen, die der Kläger gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts erhoben hat. Eine solche Entscheidung unterliegt nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Beschluss vom 30.01.2003 -
BVerwG 7 B 136.02ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B7B136.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2003 - 7 B 136.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B7B136.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 136.02

  • Bayerischer VGH München - 09.10.2002 - AZ: VGH 22 C 02.2447

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.