Beschluss vom 30.01.2004 -
BVerwG 1 B 8.04ECLI:DE:BVerwG:2004:300104B1B8.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2004 - 1 B 8.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300104B1B8.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 8.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.10.2003 - AZ: OVG 9 A 1448/03.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2003 wird verworfen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung wird ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO weder benannt noch in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt.
Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen R e c h t s frage voraus. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie meint die Revision sei "vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Präzedenzfall handelt" zuzulassen. Angesichts der "extrem angespannten Situation im Irak" bedürfe es höchstrichterlicher Entscheidungen, "in welchen Fällen tatsächlich eine Abschiebung in den Irak erfolgen kann" (Beschwerdebegründung S. 4 oben). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist keine Rechtsfrage, sondern zielt auf die Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse im Irak, die den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Auch das weitere Beschwerdevorbringen führt nicht auf eine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Problematik. Vielmehr wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss des Berufungsgerichts.
Die Beschwerde legt auch einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht entsprechend den gesetzlichen Darlegungserfordernissen dar. Soweit ihre Rüge, dass die Stellungnahmen des Gutachters vom Deutschen Orient-Institut vom August 2003 "nicht dazu geeignet sein können, über die Rückkehrgefährdung von Irakern, die im Ausland lebten, nahezu als einziges Beweismittel Aussagen zu treffen" (Beschwerdebegründung S. 2 oben), als Aufklärungsrüge zu verstehen sein sollte, zeigt die Beschwerde einen Mangel der richterlichen Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht schlüssig auf. Insoweit hätte es der Darlegung bedurft, hinsichtlich welcher entscheidungserheblicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hätte, welche Aufklärungsmittel hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für die Beigeladenen günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären. Hieran fehlt es indessen.
Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, inwiefern ein Verfahrensmangel in der fehlenden Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem Gutachten des Deutschen Orient-Instituts liegen soll. Auf die Stellungnahme des UNHCR vom November 2003 kann sich die Beschwerde (vgl. Schriftsatz vom 14. Januar 2004) schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht vorlag.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.