Beschluss vom 30.01.2008 -
BVerwG 6 B 37.07ECLI:DE:BVerwG:2008:300108B6B37.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.01.2008 - 6 B 37.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:300108B6B37.07.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 37.07
- VG Gelsenkirchen - 20.04.2007 - AZ: VG 15 K 3700/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Büge und Dr. Graulich
beschlossen:
- Der Beschluss des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
- Satz 3 des Tenors des Beschlusses lautet:
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Beschluss enthält im Tenor eine offenbare Unrichtigkeit. Der Fehler ist im Beschlusswege zu berichtigen (§§ 118, 122 Abs. 1 VwGO). Den Beteiligten ist mit Schreiben vom 14. Januar 2008 Gelegenheit zur Stellungnahme über die beabsichtigte Berichtigung gegeben worden. Bedenken dagegen wurden nicht äußert.