Beschluss vom 30.01.2012 -
BVerwG 10 B 41.11ECLI:DE:BVerwG:2012:300112B10B41.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2012 - 10 B 41.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:300112B10B41.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 41.11

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 01.09.2011 - AZ: OVG 4 LB 11/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2011 wird verworfen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die von der Beschwerde behauptete Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten und dessen Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

3 Die Beschwerde trägt hierzu vor, das Berufungsgericht weiche hinsichtlich der von ihm bejahten Vorverfolgung des Klägers durch nichtstaatliche Akteure von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 158.80 - (BVerwGE 68, 106) und vom 26. Februar 2009 - BVerwG 10 C 50.07 - (BVerwGE 133, 203) ab, weil es von der Rechtsmeinung ausgehe, dass zur Feststellung einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Vorverfolgung auch die Gefährdung in einem vom Staat der eigenen Staatsangehörigkeit abweichenden anderen Land berechtige. Ein solcher Rechtssatz ist der angegriffenen Entscheidung aber nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass der türkische Kläger durch nichtstaatliche Akteure vorverfolgt nicht nur aus dem Irak, sondern anschließend auch aus der Türkei ausgereist sei (UA S. 19). Begründet hat es dies damit, dass die Situation der Bedrohung durch die PKK in der Türkei fortbestanden habe (UA S. 20). Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe die Bewertung der Gefahrenlage in der Türkei unter dem Ansatz der für Vorverfolgte geltenden beweisrechtlichen Privilegierung nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG getroffen, wird dies nicht näher dargelegt und finden sich für diese Behauptung auch keine Anhaltspunkte in den Gründen der angegriffenen Entscheidung.

4 2. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich ungeklärten und sowohl für das Berufungsgericht als auch im Revisionsverfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

5 a) Die Beschwerde hält hinsichtlich der vom Berufungsgericht angenommenen Vorverfolgung des Klägers durch nichtstaatliche Akteure für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob Verfolgungshandlungen nur dann die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG auslösen können, wenn sie im Gebiet des Staates der jeweiligen Staatsangehörigkeit des Schutzsuchenden drohen.

6 Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde schon nicht die Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Frage auf, nachdem das Berufungsgericht - wie oben dargelegt - eine Bedrohungslage des Klägers auch im Staat seiner Staatsangehörigkeit angenommen hat.

7 b) Soweit die Beschwerde hinsichtlich des Ausschlussgrundes der schweren nichtpolitischen Straftat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,
ob dieser Ausschlussgrund bei Unterstützungshandlungen auf Fälle direkten Vorsatzes beschränkt ist oder auch Unterstützungshandlungen erfasst, die nicht nur in unmittelbarem Abzielen auf terroristische Taten geleistet werden, sondern solche billigend in Kauf nehmen,
fehlt es ebenfalls an hinreichenden Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der PKK aufgrund von Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung um eine terroristische Organisation handele. Für eine im Verhältnis zum Kläger individuelle Zurechnung der von der PKK begangenen terroristischen Handlungen fehle es aber trotz des abgesenkten Beweismaßstabs der „Annahme aus schwerwiegenden Gründen“ an einer hinreichenden objektiven oder subjektiven Unterstützung von Handlungen der PKK, die einen Ausschlusstatbestand verwirklichten. In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht hinsichtlich der vom Kläger ab 1999 bis zu seiner Loslösung von der PKK im Jahr 2004 wahrgenommenen politisch-ideologischen Lehrtätigkeit und seiner allgemeinen organisatorischen Arbeiten (Öffentlichkeitsarbeit, Verbindung zur Zivilbevölkerung) darauf hin, dass diese vor dem Hintergrund der 1999 ausgerufenen und bis zum Ausscheiden des Klägers andauernden einseitigen Waffenruhe der PKK zu sehen seien. Soweit keine Anhaltspunkte für eine persönliche Beteiligung des Betroffenen vorlägen, bedürfe es für eine persönliche Verantwortlichkeit regelmäßig eines wesentlichen sonstigen (logistischen, organisatorischen oder auch unmittelbar ideologischen, d.h. zu terroristischen Taten aufrufenden) Beitrags zur Durchführung entsprechender Verbrechen im Bewusstsein von deren Erleichterung (UA S. 24 ff.). Daran fehle es beim Kläger mit Blick auf seine Tätigkeit und die damalige Ausrichtung der PKK. Diesen Ausführungen kann nicht - wie von der Beschwerde behauptet - entnommen werden, dass das Berufungsgericht, das bereits eine für die Zurechnung terroristischer Handlungen hinreichende objektive Unterstützung verneint hat, davon ausgegangen ist, dass nur Unterstützungshandlungen mit direktem Vorsatz dem Ausschlussgrund unterfallen und nicht auch solche, bei denen terroristische Handlungen nur billigend in Kauf genommen würden. Dessen ungeachtet legt die Beschwerde auch nicht dar, zu welchen terroristischen Aktivitäten der PKK der Kläger bei Zugrundelegung der für das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts einen Beitrag geleistet habe und inwiefern es in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich auf die Klärung der aufgeworfenen Frage ankäme.

8 3. Schließlich genügt die Beschwerde auch hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerde sowohl bezüglich der vom Berufungsgericht bejahten Verfolgungsgefahr durch staatliche türkische Stellen als auch hinsichtlich der angenommenen Gefährdung durch die PKK als nichtstaatlichem Akteur einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO. Dabei greift sie einzelne tatrichterliche Feststellungen und darauf gestützte Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts an und macht geltend, dass es insoweit an einer nachvollziehbar bzw. nachprüfbar erarbeiteten Prognosegrundlage fehle und ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz vorliege.

9 Mit diesem und dem weiteren Vorbringen wendet sich die Beschwerde der Sache nach vor allem gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, ohne Umstände darzulegen, unter denen Fehler bei der Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die auch im Asylrechtsstreit regelmäßig revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind, ausnahmsweise auch als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anzusehen sind (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 B 463.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275 m.w.N.). Ebenso wenig wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO schlüssig dargelegt. Wie umfangreich und detailliert im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, lässt sich nicht abstrakt umschreiben. Im Allgemeinen genügt es jedoch, wenn der Begründung - wie hier - entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat (vgl. Beschluss vom 20. August 2003 a.a.O.).

10 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.