Beschluss vom 30.01.2012 -
BVerwG 7 B 6.12ECLI:DE:BVerwG:2012:300112B7B6.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2012 - 7 B 6.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:300112B7B6.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 6.12

  • VG Berlin - 02.12.2011 - AZ: VG 33 K 442.11
  • OVG Berlin-Brandenburg - 11.01.2012 - AZ: OVG 10 L 82.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
  2. 11. Januar 2012 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit ist die Klägerin in dem Beschluss hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.