Beschluss vom 30.01.2014 -
BVerwG 4 BN 46.13ECLI:DE:BVerwG:2014:300114B4BN46.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2014 - 4 BN 46.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:300114B4BN46.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 46.13

  • VGH Mannheim - 05.07.2013 - AZ: VGH 8 S 1784/11

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

4 Die Beschwerde wirft folgende Fragen auf:
Ist eine Gemeinde berechtigt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 (BauGB) und § 1 Abs. 9 BauNVO die zulässige Nutzung in einem Gewerbegebiet auf die Bedürfnisse ortsansässiger Betriebe zu beschränken?
Sind gewerbliche Flächen, für die nur solche Nutzungen zugelassen werden, die den Erweiterungsbedürfnissen ortsansässiger Betriebe entsprechen, über Festsetzungen eines Sondergebiets gemäß § 11 BauNVO oder über Abweichensfestsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO festzusetzen?

5 In dieser Allgemeinheit würden sich die Fragen in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat die Antragsgegnerin mit der Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes (GEe) das Ziel verfolgt, die (insoweit überplanten) Flächen einem ortsansässigen Betrieb der Heilmittel-, der Arzneimittel- sowie der Kosmetikherstellung für dessen weitere Entwicklung zur Verfügung zu stellen, und deshalb nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe der Heilmittel-, Arzneimittel- sowie der Kosmetikherstellung mit deren Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden zugelassen (UA S. 3). Es ging der Antragsgegnerin somit nicht - worauf vorstehende Fragen abstellen - um die bauplanungsrechtliche Bewältigung von Erweiterungswünschen ortsansässiger (Gewerbe-)Betriebe, sondern um solche eines ganz bestimmten, ortsansässigen Betriebs der Heilmittel-, der Arzneimittel- sowie der Kosmetikherstellung.

6 Sollten die oben dargestellten Fragen in Bezug auf einen ganz bestimmten, ortsansässigen Betrieb der Heilmittel-, der Arzneimittel- sowie der Kosmetikherstellung einschränkend zu verstehen sein, würde dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass die Planung konkreter einzelner Vorhaben mit den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht gestattet ist. Differenzierende Festsetzungen können sich stets nur auf bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen beziehen (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 = Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 5 = juris Rn. 22; Beschluss vom 6. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 32.92 - Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 6 = juris Rn. 17 m.w.N.; ebenso Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Aug. 2013, § 1 BauNVO Rn. 103 m.w.N.).

7 2. Die Revision ist ferner nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - (BVerwGE 88, 268 = Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 12) zuzulassen.

8 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde benennt keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht die Gefolgschaft verweigert hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im angefochtenen Urteil zur Frage des (fehlenden) Rechtsschutzbedürfnisses für den Fall, dass ein Antragsteller auch ihn nicht berührende Teile eines Bebauungsplans in seinen Normenkontrollantrag miteinbezieht, nicht geäußert. Unabhängig davon ist der Verwaltungsgerichtshof - wenn auch in anderem Zusammenhang (UA S. 20) - von der Unteilbarkeit des angefochtenen Bebauungsplans ausgegangen, womit sich die Frage nach einem teilweise fehlenden Rechtsschutzbedürfnis gar nicht stellen konnte.

9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.