Beschluss vom 30.03.2005 -
BVerwG 10 B 19.05ECLI:DE:BVerwG:2005:300305B10B19.05.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.03.2005 - 10 B 19.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:300305B10B19.05.0]
Beschluss
BVerwG 10 B 19.05
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 08.03.2005 - AZ: OVG 10 A 614/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und
Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird verworfen.
- Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2005 (10 A 614/05) erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig. Denn dieser Beschluss ist seinerseits auf eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführer ergangen und damit nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Unabhängig hiervon ist die Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO ohnehin nicht zum Gericht der nächsthöheren Instanz gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt.