Beschluss vom 30.04.2003 -
BVerwG 3 B 180.02ECLI:DE:BVerwG:2003:300403B3B180.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2003 - 3 B 180.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:300403B3B180.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 180.02

  • Bayerischer VGH München - 27.09.2002 - AZ: VGH 21 B 00.1193

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 225,84 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit der Kläger sich auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft, fehlt es schon an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung der gerügten Abweichung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Die Divergenzrüge muss den Rechtssatz benennen, auf den sich das angefochtene Urteil stützt und der einem vom Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 133 Rn. 16). Daran fehlt es hier. Die bloße Behauptung der Beschwerde, das angefochtene Urteil weiche von bestimmten Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 und Art. 12 GG ab, lässt nicht erkennen, welche Aussage des Berufungsgerichts zu welchem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts im Widerspruch stehen soll.
Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende Frage des Bundesrechts aufwirft, die zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich und bedürftig ist. Eine solche Frage ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
Im Wesentlichen beschränkt sich die Beschwerde darauf, die Auslegung der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns durch das Berufungsgericht anzugreifen. Die Weiterbildungsordnung gehört aber als autonomes Satzungsrecht der Beklagten dem Landesrecht an und zählt daher nicht zu dem nach § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen Recht. Einen bundesrechtlichen Bezug stellt die Beschwerde bei großzügiger Betrachtung allenfalls mit der Frage her, ob eine Weiterbildung im Krankenhaus als weniger wertvoll anzusehen ist als eine eigenverantwortliche Tätigkeit in einer Praxis. Darin könnte die Frage gesehen werden, ob die maßgebliche Regelung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar ist. Selbst bei dieser Auslegung genügt die Beschwerde aber nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen ist. Ausweislich des angefochtenen Urteils ist nämlich die Krankenhaustätigkeit des Klägers zumindest teilweise auf die nach der Weiterbildungsordnung erforderliche Vortätigkeit angerechnet worden. Die Beschwerde enthält keinerlei Begründung, warum die in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene Verteilung der Vortätigkeiten auf verschiedene Einsatzbereiche dem Gleichheitssatz widersprechen soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.