Beschluss vom 30.04.2004 -
BVerwG 4 A 16.03ECLI:DE:BVerwG:2004:300404B4A16.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2004 - 4 A 16.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300404B4A16.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 16.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z als Berichterstatter
gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Bescheid des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juni 2003 ausgesetzt.

Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Für die Frage, mit welchen Einwendungen der Kläger im Klageverfahren noch gehört werden kann, kommt es u.a. darauf an, ob ihm gegen die Versäumung der Einwendungsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG Wiederein-setzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Der Beklagte teilt den von der Anhörungsbehörde eingenommenen Standpunkt, dass über die im Verwaltungsverfahren versagte Wiedereinsetzung nicht im Rahmen der Klage gegen den umstrittenen Planfeststellungsbeschluss, sondern in einem gesonderten Rechtsbehelfsverfahren zu entscheiden ist. Die Anhörungsbehörde hat in ihrem Bescheid vom 11. Juni 2003, mit dem sie den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers abgelehnt hat, auf die Möglichkeit des Widerspruchs verwiesen; der Kläger hat hiervon dem Vernehmen nach Gebrauch gemacht. Da beide Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass der noch offene Widerspruch nicht an § 44a Satz 1 VwGO scheitert - hiernach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden -, sieht das Gericht keinen Anlass, die umstrittene Frage der isolierten Anfechtbarkeit der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 44a, Fußnote 17) gleichsam ungefragt vorab zu entscheiden, und hält es für sachgerecht und mit den Interessen der Beteiligten für vereinbar, zunächst den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten. Eine Verlängerung der Aussetzung bleibt vorbehalten.