Beschluss vom 30.04.2009 -
BVerwG 2 VR 5.09ECLI:DE:BVerwG:2009:300409B2VR5.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2009 - 2 VR 5.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:300409B2VR5.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 VR 5.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 30. April 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.