Beschluss vom 30.04.2009 -
BVerwG 8 B 100.08ECLI:DE:BVerwG:2009:300409B8B100.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2009 - 8 B 100.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:300409B8B100.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 100.08

  • VG Gera - 15.08.2008 - AZ: VG 6 K 1392/07 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 15. August 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig.

2 Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach muss in der innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils einzureichenden Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Demgegenüber legt die mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 vorgelegte Beschwerdebegründung keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dar, sondern rügt nach Art einer Berufungsbegründung die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht.

3 Soweit mit Schriftsatz vom 29. Januar 2009 als vermeintlicher Verfahrensfehler die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, kann dies nicht berücksichtigt werden, weil dieser Schriftsatz erst am 2. Februar 2009 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 23. Oktober 2008 eingegangen ist.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 52 GKG.