Beschluss vom 30.04.2009 -
BVerwG 9 KSt 4.09ECLI:DE:BVerwG:2009:300409B9KSt4.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2009 - 9 KSt 4.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:300409B9KSt4.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 4.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2009
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Berichterstatterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung zu dem Verfahren BVerwG 9 B 9.09 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Zur Entscheidung über die beantragte Erinnerung gegen die am 13. Februar 2009 erstellte Kostenrechnung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen.

2 Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Nach § 1 Nr. 2 GKG i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten und damit Gebühren nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Nach Nr. 5502 dieses Kostenverzeichnisses entsteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für eine sonstige Beschwerde, die verworfen oder zurückgewiesen wird, eine Gebühr in Höhe von 50 €.

3 Da die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2009 verworfen wurde, ist die genannte Gebühr entstanden und dem Kläger zu Recht in Rechnung gestellt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Beschwerdeverfahren mit dem Beschluss vom 3. Februar 2009 rechtskräftig abgeschlossen worden und ist nicht mehr anhängig.

4 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).