Beschluss vom 30.05.2002 -
BVerwG 1 B 13.02ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B1B13.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.05.2002 - 1 B 13.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B1B13.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 13.02

  • Niedersächsisches OVG - 12.10.2001 - AZ: OVG 2 L 2847/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r sowie die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Der Antrag der Beigeladenen, ihr Prozesskos-tenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2001 wird verworfen.
  3. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladenen kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob die Weigerung von Syrien, Kurden, die 1962 ausgebürgert worden sind, und ihre Nachfahren wieder einreisen zu lassen, auf asylerheblichen Gründen beruht. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe den Zusammenhang zwischen Ausbürgerung und Verweigerung der Wiedereinreise nicht hinreichend berücksichtigt. Damit bezeichnet die Beschwerde keine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Weigerung, Staatenlose wieder einreisen zu lassen, politische Verfolgung darstellt (vgl. insbesondere Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 75.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 181; InfAuslR 1996, 225; NVwZ-RR 1996, 471). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht ausgegangen. Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, dass in diesem Zusammenhang anlässlich des Falles der Beigeladenen ein weitergehender höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht. Sie wendet sich mit ihrem Vorbringen in Wahrheit gegen die ihrer Ansicht nach unzureichende Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch das Berufungsgericht, das aufgrund der beigezogenen Erkenntnismittel eine Asylerheblichkeit der Einreiseverweigerung gegenüber der Beigeladenen verneint hat (BA S. 8). Ob und inwieweit dabei, wie die Beschwerde meint, auch die Gründe für die Staatenlosigkeit der Beigeladenen, die auf Ereignisse im Jahre 1962 zurückgeht, eine Rolle spielen, ist keine vom Revisionsgericht zu klärende grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine Frage der dem Tatrichter vorbehaltenen Sachverhaltsfeststellung und –würdigung. Der Hinweis der Beschwerde, der Sachverhalt, der der oben erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe, sei "völlig anders" gewesen, trifft im Übrigen nicht zu. Auch in dem genannten Verfahren lebten die Betroffenen bereits im Herkunftsland (Libanon) als Staatenlose und sind nicht erst während des Aufenthalts in Deutschland ausgebürgert worden (vgl. allerdings den anders liegenden Sachverhalt im Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 3.95 - Buchholz a.a.O. Nr. 180; DVBl 1996, 205; NVwZ-RR 1996, 602). Soweit die Beschwerde Feststellungen in einer Berufungsentscheidung anspricht (Beschwerdebegründung S. 3 3. Absatz), bezieht sie sich nicht auf die im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts, sondern offenbar auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 2001 - A 3 S 461/98 -, das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BVerwG 1 B 404.01 ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.