Beschluss vom 30.05.2002 -
BVerwG 1 B 143.02ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B1B143.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.05.2002 - 1 B 143.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B1B143.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 143.02

  • Niedersächsisches OVG - 18.12.2001 - AZ: OVG 11 LB 2809/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r sowie die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 19. April 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Die Ankündigung einer Divergenzrüge in der Beschwerdeschrift vom 18. März 2002 genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Auf die Begründungsfrist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.