Beschluss vom 24.04.2007 -
BVerwG 7 B 16.07ECLI:DE:BVerwG:2007:240407B7B16.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2007 - 7 B 16.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:240407B7B16.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 16.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.03.2007 - AZ: OVG 3 A 4485/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 30.05.2007 -
BVerwG 7 B 16.07ECLI:DE:BVerwG:2007:300507B7B16.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.05.2007 - 7 B 16.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:300507B7B16.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 16.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.03.2007 - AZ: OVG 3 A 4485/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Krauß
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die mit Schreiben des Klägers vom 19. Mai 2007 erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie richtet sich gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2007, durch den die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2007 verworfen wurde. Damit ist das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen.