Beschluss vom 30.06.2003 -
BVerwG 7 B 51.03ECLI:DE:BVerwG:2003:300603B7B51.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.06.2003 - 7 B 51.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:300603B7B51.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 51.03

  • VG Dresden - 19.03.2003 - AZ: VG 14 K 1131/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und K l e y
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. März 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 67 592,79 € festgesetzt.

Die Klägerin begehrt die Löschung der auf ihrem Grundstück eingetragenen Aufbauhypotheken nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil kein Schädigungstatbestand i.S. des § 1 VermG gegeben sei; denn die seinerzeitige Grundstücksverwaltung sei zivilrechtlicher Natur gewesen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ist unzulässig; ihr Vorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung eines solchen Rechtsbehelfs.
Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt, weil das Gericht nicht nochmals in die mündliche Verhandlung eingetreten sei, verdeutlichen ihre Darlegungen nicht, woraus sich eine solche Pflicht des Gerichts ergeben sollte. Die Klägerin hatte in Übereinstimmung mit der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. September 2001 "im Hinblick auf die noch beizubringenden Auskünfte" auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Der mit der Beschwerde erhobene Einwand, der Verzicht sei nicht im Hinblick auf neuen Tatsachenvortrag erklärt worden, wäre nur dann zur Begründung ihrer Gehörsrüge geeignet, wenn sie dargelegt hätte, welches konkrete Vorbringen das Gericht ungeachtet des Verzichts zur Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung hätte veranlassen müssen. Insoweit verweist sie jedoch pauschal auf den "Wechsel des Prozessbevollmächtigten und grundlegend geänderten Vortrag nach Einblick in die Prozessakten", ohne auch nur ansatzweise zu substantiieren, worin die entscheidende, die Verzichtswirkung begrenzende Änderung der Prozesslage gelegen haben soll.
Auch mit ihrem gesamten übrigen Beschwerdevorbringen beschränkt sich die Klägerin darauf, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, ohne einen der Gründe zu bezeichnen, die nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO die begehrte Zulassung der Revision rechtfertigen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.