Beschluss vom 30.06.2005 -
BVerwG 5 B 109.04ECLI:DE:BVerwG:2005:300605B5B109.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.06.2005 - 5 B 109.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:300605B5B109.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 109.04

  • VGH Baden-Württemberg - 28.07.2004 - AZ: VGH 7 S 2749/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerichtete Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.
Soweit die Beklagte eingangs ihrer Beschwerdebegründung vorträgt, der Verwaltungsgerichtshof habe "in seinem Urteil die Vorschriften des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 - 4 in Verbindung mit Satz 3 BAföG unzutreffend ausgelegt", hat sie noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufgezeigt. Im Folgenden befasst sich die Beschwerdebegründung (Seite 2 Abs. 2 bis Seite 3 Abs. 3) mit den Nummern 1 bis 3 des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG. Auch damit wirft sie aber keine in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil das Berufungsurteil allein auf § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG gestützt ist. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, "keiner der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 - 4 in Verbindung mit Satz 3 BAföG (sei) bei der Beschwerdegegnerin verwirklicht, da sie nicht gehindert (gewesen sei), ihre Ausbildung rechtzeitig zu beginnen", verkennt sie in Bezug auf die Nummer 4, dass die Hinderung, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen, zwar nach Nummer 3, nicht aber nach Nummer 4 Voraussetzung ist.
Nach Auffassung der Beklagten "stellt die Trennung der Beschwerdegegnerin von ihrem Lebensgefährten keine einschneidende Veränderung im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG dar, weil sie durch ihn in keiner Weise unterhaltsrechtlich abgesichert war" (Beschwerdebegründung S. 3 Abs. 4). Damit will die Beklagte grundsätzlich geklärt wissen, ob im Scheitern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG gesehen werden kann. Diese isoliert auf das Scheitern der eheähnlichen Lebensgemeinschaft bezogene Frage stellte sich dem Berufungsgericht jedoch nicht. Es hat ausdrücklich offen gelassen, "ob und unter welchen Voraussetzungen das Scheitern einer langjährigen eheähnlichen Lebensgemeinschaft für sich allein eine einschneidende Veränderung im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG darstellen kann". Vielmehr hat das Berufungsgericht - wie es auch die Beklagte versteht (Beschwerdebegründung Seite 4 Abs. 2) - im Streitfall die einschneidende Veränderung in den persönlichen Verhältnissen der Klägerin "in dem Zusammenwirken von zwei die Lebensführung der Beschwerdegegnerin prägenden Umständen, nämlich der Geburt ihrer Tochter und (der) dadurch ausgelöste(n) Auflösung der langjährigen Lebensgemeinschaft mit dem Vater des Kindes" gesehen, wobei es als weiteren und damit dritten Grund für das Bedürftigwerden der Klägerin noch auf die Besonderheiten ihrer bisherigen Tätigkeit als Kulturmanagerin und Geschäftsführerin in Konzertagenturen abgestellt hat. Damit stellt sich im Streitfall die Frage nicht, ob bereits das Scheitern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG ist.
Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, die Auffassung des Berufungsgerichts sei fehlerhaft, für die Frage der einschneidenden Veränderung in den persönlichen Verhältnissen auf das Zusammenwirken von zwei die Lebensführung der Klägerin prägenden Umständen, nämlich die Geburt ihrer Tochter und die dadurch ausgelöste Auflösung der langjährigen Lebensgemeinschaft mit dem Vater des Kindes, abzustellen, meint sie zu Unrecht, "eine Ausnahme von der Einhaltung der Altersgrenze aufgrund der Geburt ... des Kindes (sei) in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG spezialgesetzlich abschließend geregelt". Es bedarf keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens, sondern ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, dass von Nummer 3 die persönlichen und familiären Gründe erfasst sind, die den Auszubildenden hindern, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen, - Nummer 3 nennt nicht ausdrücklich die Geburt, aber die Erziehung von Kindern - und von Nummer 4 die einschneidenden Veränderungen der persönlichen Verhältnisse erfasst sind, in deren Folge der Auszubildende bedürftig geworden ist. Die Geburt eines Kindes, hier im Zusammenwirken mit anderen Umständen, kann zweifellos eine solche einschneidende Veränderung sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.