Beschluss vom 30.06.2006 -
BVerwG 5 B 99.05ECLI:DE:BVerwG:2006:300606B5B99.05.0

Beschluss

BVerwG 5 B 99.05

  • Bayerischer VGH München - 12.10.2005 - AZ: VGH 12 B 03.3402

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die auf die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und von Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.

2 1. Zur Begründung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung macht die Beschwerde im Wesentlichen geltend, von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Bedeutung der CIS in Schottland für eine angemessene Schulausbildung als einzig richtiger Entscheidung insbesondere im Sinne der § 36 Abs. 1 Satz 5, § 78b Abs. 3 SGB VIII seien nach Treu und Glauben Ausnahmen zuzulassen, wenn - wie im Falle der Klägerin - die Erziehungsberechtigten von der Behörde fehlgeleitet worden seien. Insbesondere von Seiten der Beklagten sei in Gesprächen und der Korrespondenz des Jahres 2001 der klare Eindruck erweckt worden, dass die Klägerin auf ein Gymnasium gehöre und die CIS die einzige in Betracht kommende Institution sei; andere Vorschläge als die CIS in Schottland seien den Erziehungsberechtigten nicht unterbreitet worden, so dass sie darauf hätten vertrauen dürfen. Erst nachdem die Klägerin sich bereits Monate auf der CIS befunden habe, sei erstmals ein Hinweis gekommen, dass grundsätzlich eine Realschule mit Internat einschließlich heilpädagogischer Vollzeitbetreuung ebenfalls in Betracht komme.

3 Mit diesem Beschwerdevortrag stellt die Klägerin nicht den grundsätzlichen Ansatz des Berufungsgerichts - sei es unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz - in Frage, wonach auch in Fällen einer - wie im Streitfall - nach behördlicher Ablehnung von Jugendhilfe selbst beschafften Hilfe der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 78b SGB VIII „zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet (sei), wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist“, sondern macht in einzelfallbezogener Weise die Notwendigkeit einer Ausnahme geltend. Das Beschwerdevorbringen und die damit aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich auf der Grundlage dieses Vorbringens nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalles, also nicht rechtsgrundsätzlich, beantworten, wie dies § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraussetzt; ein die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung rechtfertigender revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf ist damit noch nicht dargelegt. Dafür genügt nicht das Benennen von Rechtsfragen in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfragen seien von grundsätzlicher Bedeutung, vielmehr bedeutet „darlegen“ soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Daran fehlt es hier.

4 2. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Einvernahme der bereits erstinstanzlich benannten Zeugin hätte ergeben, dass die Erziehungsberechtigten eindeutig in Richtung einer gymnasialen Ausbildung ihrer Tochter, verbunden mit psychologischer Betreuung, in der CIS als einzig in Betracht kommend gelenkt worden seien, steht einem Erfolg der Beschwerde entgegen, dass ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2005 kein Beweisantrag gestellt wurde (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) und auch nicht substantiiert dargelegt ist, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit an einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. nur Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 210 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f. sowie vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - <juris>).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.