Beschluss vom 30.06.2009 -
BVerwG 9 B 33.09ECLI:DE:BVerwG:2009:300609B9B33.09.0

Beschluss

BVerwG 9 B 33.09

  • Bayerischer VGH München - 29.01.2009 - AZ: VGH 13 A 08.1688

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2009 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführer sind nicht ordnungsgemäß vertreten, wie es § 67 Abs. 4 VwGO (zuletzt geändert durch Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007, BGBl I S. 2840) fordert. Danach muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Vertretungszwang besteht nach § 67 Abs. 4 VwGO auch vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof und für Prozesshandlungen, durch die ein solches Verfahren eingeleitet wird, wobei bestimmte weitere Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen sind. Zu diesem vertretungsberechtigten Personenkreis gehören die Kläger selbst nicht. Die spezielle Regelung des § 140 Satz 3 Flurbereinigungsgesetz, die die Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO ausschließt, gilt, wie sich aus § 138 Abs. 1 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz ergibt, nur für das Verfahren des Flurbereinigungsgerichts des jeweiligen Landes (§ 138 Abs. 1 Satz 1 Flurbereinigungsgesetz) - hier das Klageverfahren beim für Flurbereinigung zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs. Für das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts einschließlich der ein solches Verfahren einleitenden Prozesshandlungen - wie hier die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - bleibt es dagegen bei der Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO, da das Bundesverwaltungsgericht kein Flurbereinigungsgericht im Sinne des § 138 Abs. 1 Satz 1 Flurbereinigungsgesetz ist.

2 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde auch nicht - wie die Kläger es wünschen - ohne Vertretung zulassen, weil in der Vertretung durch einen Rechtsanwalt eine unzumutbare finanzielle Härte liege. Das Bundesverwaltungsgericht ist wie jedes Gericht an die Gesetze gebunden. Eine Befreiung vom Vertretungszwang sieht § 67 VwGO weder für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde noch für das Beschwerdeverfahren selbst vor.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.