Beschluss vom 30.06.2010 -
BVerwG 10 B 40.09ECLI:DE:BVerwG:2010:300610B10B40.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.06.2010 - 10 B 40.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:300610B10B40.09.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 40.09

  • Sächsisches OVG - 11.08.2009 - AZ: OVG A 4 A 604/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2 Abgesehen davon, dass die Beschwerde schon keinen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO benennt, führt das Vorbringen in der Beschwerdebegründung auch der Sache nach weder auf eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beschwerde wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach Angehörige der Roma weder im Kosovo noch in Serbien einer Gruppenverfolgung unterliegen. Die Beschwerde bemängelt die ihrer Ansicht nach unrichtige Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Kosovo und in Serbien durch das Berufungsgericht, ohne insoweit auch nur ansatzweise eine im Revisionsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage oder einen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.