Beschluss vom 30.07.2004 -
BVerwG 5 B 103.03ECLI:DE:BVerwG:2004:300704B5B103.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.07.2004 - 5 B 103.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300704B5B103.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 103.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.07.2003 - AZ: OVG 2 A 3301/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht ist unbegründet. Die von der Beschwerde als alleiniger Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Soweit die Beschwerde zunächst mit Blick auf die in dem Erlass des Bundesministers des Innern vom 20. Januar 1994 und 5. August 1994 - Vt I 3 - 933 600/1 - für eine Einbeziehung im Härtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG genannten Voraussetzungen darlegt, dass und aus welchen Gründen sie die Anwendung der Fristenregelungen des Erlasses durch das Berufungsgericht für rechtsfehlerhaft hält, ist ihr Vorbringen zur ordnungsgemäßen Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ungeeignet; denn das Bundesverwaltungsgericht verlangt insoweit in ständiger Rechtsprechung den Vortrag einer Rechtsfrage, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
Soweit die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Fragen aufwirft, "inwieweit behördliche Fristen durch Ministererlass gesetzt werden können", "inwieweit solche Fristen auch noch rückwirkend gesetzt werden können" und "ob behördlich nachträglich gesetzte Fristen einen wesentlichen Rechtsanspruch versagen können", betrifft dies rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht zugängliche Fragen der einzelfallbezogenen Rechtsanwendung. In Bezug auf die Auslegung der gesetzlichen Härteregelung sind auch die Voraussetzungen für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung in dem oben genannten Sinne nicht erfüllt, weil dem Erlass, der Härtegesichtspunkte für den Zeitraum des Jahres 1993 regelt, ersichtlich nur für Übergangsfälle Bedeutung zukommt, die durch den Wegfall der Möglichkeit einer Familienzusammenführung auf der Grundlage von § 94 BVFG a.F. bei gleichzeitigem ohne gesetzliche Übergangsregelung erfolgten In-Kraft-Treten der Einbeziehungsregelungen des § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BVFG n.F. betroffen sind, und eine für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten ist.
Zudem rechtfertigen diese Fragen deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil die Angriffe der Beschwerde gegen die in dem genannten Ministererlass getroffene, auf den 1. Juli 1993 bezogene Stichtagsregelung für Einbeziehungsanträge auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zur Folge haben könnten, dass ein späterer als der im Erlass genannte Stichtag zu gelten hätte. Würde die Fristenregelung des Erlasses, wie die Beschwerde geltend macht, für die Kläger ganz außer Ansatz zu bleiben haben, bliebe, wie die Vorinstanz festgestellt hat, mangels entsprechender Verwaltungspraxis für einen weitergehenden Einbeziehungsanspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes keine Rechtsgrundlage. Soweit die Beschwerdeführer umgekehrt das Ziel verfolgen, dass der in dem Erlass genannte Stichtag für die Berücksichtigung eines Einbeziehungsantrags dem Stichtag (31. Dezember 1993) angeglichen wird, bis zu dem aufgrund der Erlassregelung die Ausreise der Bezugsperson aus dem Aussiedlungsgebiet stattgefunden haben muss, damit sie einer Einbeziehung Angehöriger aufgrund der Härteregelung des § 27 Abs. 2 BVFG n.F. nicht im Wege steht, besteht hierfür mangels entsprechender Praxis unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes ebenfalls keine Rechtsgrundlage. Dass allein ein Irrtum darüber, dass eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nicht mehr nach deren Übersiedlung beantragt werden kann, keine Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG begründet, hat der Senat bereits in dem vom Berufungsgericht zitierten Beschluss vom 25. Mai 2000 - BVerwG 5 B 26.00 - entschieden. Für einen weitergehenden Vertrauensschutz lässt sich aus den bis zum Wirksamwerden des Erlasses behördlicherseits bestehenden Unklarheiten, auf die auch der Beigeladene hinweist, mangels einer Verwaltungspraxis, auf die die Kläger sich hätten einrichten können, nichts herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).