Beschluss vom 30.07.2007 -
BVerwG 4 BN 23.07ECLI:DE:BVerwG:2007:300707B4BN23.07.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 23.07

  • Bayerischer VGH München - 19.03.2007 - AZ: VGH 25 N 06.1374

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die von der Beschwerde behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 B 252.97 -). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

3 1.1 Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, „ob bei einem bereits vorhandenen Überangebot an Wohnbauflächen weitere derartige Flächen durch einen Bebauungsplan geschaffen werden dürfen, nur weil einige Eigentümer dies wünschen, obwohl hierdurch das Überangebot verschärft wird“, zielt nur darauf, die Feststellungen des Normenkontrollgerichts zur Erforderlichkeit der Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauBG - mit Blick auf den bestehenden Überhang baureifer Grundstücke im Gemeindegebiet - anzuzweifeln. Mit einem solchen auf den konkreten Fall zugeschnittenen Angriff auf die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen. Die Antragsteller setzen - ungeachtet der allgemein gehaltenen Formulierung der Frage - lediglich der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Tatsachenwürdigung die abweichende eigene Auffassung entgegen. Soweit in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, die Feststellungen des Normenkontrollgerichts zum städtebaulichen Konzept des zur Überprüfung gestellten Bebauungsplans (Ordnung der im Außenbereich entstandenen Bebauung) seien nicht vom Tatbestand gedeckt und auch nicht zutreffend, wird nicht aufgezeigt, auf welchen Zulassungsgrund dieser Einwand führen soll.

4 1.2 Auch bei der zweiten Frage, „ob eine Gemeinde dem Wunsch von Eigentümern auf Aufstellung eines Bebauungsplans überhaupt entsprechen darf, wenn dies wie hier, nur dadurch möglich ist, dass in bestandsgeschützte Rechte Dritter eingegriffen wird“, beschränken sich die Antragsteller darauf, die vom Normenkontrollgericht festgestellte Erforderlichkeit der Planung anzuzweifeln.

5 1.3 Bei der dritten Frage, „ob diejenigen, die nach herrschender Rechtsprechung überhaupt keinen Rechtsanspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans haben, jedoch bereits Eigentümer erschlossener Grundstücke sind, diese aber wirtschaftlich dadurch aufwerten wollen, dass auch die rückwärtigen Teile dieser Grundstücke als Bauland ausgewiesen werden, denn nicht grundsätzlich hintenanstehen müssen, wenn die Aufstellung des Bebauungsplans bedeutet, dass damit gleichzeitig in das bestandsgeschützte Eigentum Dritter eingegriffen wird und deren Grundstück(s) dadurch erheblich in Wert und Wohnqualität sinken, ganz abgesehen von den Immissionen, welche durch die neue Straße auf den Erholungsbereich des Grundstück(s) einwirken werden“, fehlt überdies jegliche Begründung i.S.d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

6 2. Soweit die Antragsteller Bezug nehmen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 zum Luftsicherheitsgesetz (- 1 BvR 357/05 - BVerfGE 115, 118), erschöpft sich der Vortrag in der Behauptung, es liege ein Verstoß „gegen das Verfassungsrecht“ vor. Solche Richtigkeitszweifel stellen keinen Zulassungsgrund dar. Sollte der Vortrag als Divergenzrüge i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu verstehen sein, genügt er nicht den Darlegungsanforderungen. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, auf welchen das vorinstanzliche Gericht die angegriffene Entscheidung gestützt hat, und dass zum anderen ein dem widersprechender, die Entscheidung tragender Rechtssatz eines der gesetzlich benannten Divergenzgerichte zu der gleichen Frage aufgezeigt wird. Hier fehlt es bereits an der Darlegung des abstrakten Rechtssatzes, auf dem die Entscheidung des Normenkontrollgerichts beruhen soll. Dementsprechend wird auch kein Rechtssatzwiderspruch herausgearbeitet.

7 3. Soweit die Antragsteller die Nichtbeachtung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. Bundesverfassungsgerichts rügen, versteht der Senat den Vortrag, bei dem auf eine ausdrückliche Benennung eines Zulassungsgrund verzichtet wird, als Geltendmachung von Divergenzen i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Vortrag, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Nichtbeachtung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 1997 (- BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236) und vom 1. November 1974 (- BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144) sowie des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2002 (- 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727), genügt aber ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Auch hier werden keine sich widersprechende Rechtssätze aufgezeigt.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.