Beschluss vom 30.07.2008 -
BVerwG 9 VR 8.08ECLI:DE:BVerwG:2008:300708B9VR8.08.0

Beschluss

BVerwG 9 VR 8.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den auf den 11. Dezember 2007 datierten Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Dezember 2007 - B 173, Verlegung Flöha - wird insoweit angeordnet, als der Planfeststellungsbeschluss den Bereich zwischen dem Knotenpunkt 3a - 3c (Knotenpunkt mit der S 223) und dem östlichen Ende der Baustrecke einschließlich der Ersatzanbindung Falkenau betrifft.
  2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den auf den 11. Dezember 2007 datierten Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Dezember 2007 für die Baumaßnahme B 173, Verlegung Flöha. Sie bestreitet die Planrechtfertigung für das Vorhaben und macht darüber hinaus u.a. geltend, die geplante Trassenführung der B 173 zwischen dem Knotenpunkt mit der S 223 und dem östlichen Ende der Baustrecke werde durch die dafür im Bereich der Flöhaaue vorgesehene Dammschüttung die Hochwassergefährdung ihres in der Aue flussaufwärts am Ortsrand von Falkenau gelegenen Wohn- und Betriebsgrundstücks erhöhen. Außerdem beruhe die als notwendige Folgemaßnahme dieser Trassenführung geplante Trassenwahl für eine Ersatzanbindung von Falkenau unter Inanspruchnahme von über 5 000 m2 ihres Grundstücks auf einer Fehlgewichtung der gegen eine andere, ihr Grundstück verschonende Variante sprechenden naturschutzrechtlichen Belange.

II

2 Der Antrag, gegen dessen Zulässigkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen, ist begründet, soweit der angefochtene Planfeststellungsbeschluss den genannten Bereich zwischen dem Knotenpunkt mit der S 223 und dem östlichen Ende der Baustrecke einschließlich der Ersatzanbindung Falkenau betrifft. Insoweit überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses.

3 Im Hauptsacheverfahren sind mehrere z.T. schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären, die namentlich den Hochwasserschutz sowie den Naturschutz in diesem Bereich betreffen und deren Beantwortung sich mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend prognostizieren lässt. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner es versäumt hat, in der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Antragsbegründungsfrist des § 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG hinzuweisen, und die Antragstellerin deshalb nicht gehindert wäre, im Rahmen von § 17e Abs. 5 FStrG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO und § 58 Abs. 2 VwGO ihren Antrag weiter ergänzend zu begründen (vgl. Beschluss vom 12. April 2005 - BVerwG 9 VR 41.04 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16).

4 Unter diesen Umständen entspricht es einer angemessenen Interessenabwägung, in dem genannten Bereich die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, die zur Folge haben könnten, dass gewichtige, auch grundrechtlich geschützte Belange der Antragstellerin beeinträchtigt werden, ohne dass dies dem Wohl der Allgemeinheit dient. Davon betroffen ist allerdings nur der Teil des Vorhabens, der durch die streitigen Fragen des Hochwasserschutzes in der Flöhaaue und der Trassenwahl für die künftige Anbindung von Falkenau an die B 173 berührt wird.

5 Hinsichtlich der übrigen Teile des planfestgestellten Vorhabens, die eine selbstständige Verkehrsbedeutung besitzen und deshalb auch Gegenstand einer rechtmäßigen Abschnittsbildung sein könnten, ist der Antrag dagegen unbegründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände gegen die Planrechtfertigung für das Gesamtvorhaben haben im Hinblick auf dessen Aufnahme als vordringlicher Bedarf in den gesetzlichen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.