Beschluss vom 30.07.2012 -
BVerwG 1 B 15.12ECLI:DE:BVerwG:2012:300712B1B15.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.07.2012 - 1 B 15.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:300712B1B15.12.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 15.12

  • VG Gießen - 04.12.2007 - AZ: VG 9 E 2059/06
  • Hessischer VGH - 12.03.2012 - AZ: VGH 6 A 1255/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2 Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2), oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann (Nr. 3). Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3 Die Beschwerde nennt keinen der genannten Zulassungsgründe. Vielmehr erschöpft sich ihr Vorbringen, im Falle des Klägers könnten durchaus besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise ein Absehen von Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nahe legen würden, nach Art einer Berufungsbegründung in einer Beanstandung der Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall. Damit allein kann jedoch keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt werden.

4 Die Beschwerde beanstandet des Weiteren, das Berufungsgericht habe es
„... in der angefochtenen Entscheidung entgegen den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. April 2011 (vgl. Rand-Nrn. 18-22) unterlassen (...) zu prüfen, ob der Kläger tatsächlich die Möglichkeit hat, mit einem deutschen Rückreisedokument ausreisen [zu] könne[n], etwa nach Ausstellung einer ‚Pakistan Origin Card’.“

5 Sollte sich diesem Vorbringen - der Sache nach - die Verfahrensrüge entnehmen lassen, das Berufungsgericht habe die aus § 144 Abs. 6 VwGO folgende Bindungswirkung der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet, würde die Beschwerde auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen genügen. Denn sie unterscheidet in ihrem Vorbringen nicht zwischen den das Revisionsurteil tragenden Gründen, an die das Berufungsgericht gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden ist, und den Hinweisen des Revisionsgerichts für die weitere Prüfung in dem neuen Berufungsverfahren, die keine Bindung auslösen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.