Beschluss vom 30.08.2002 -
BVerwG 5 B 229.02ECLI:DE:BVerwG:2002:300802B5B229.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.08.2002 - 5 B 229.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:300802B5B229.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 229.02

  • Niedersächsisches OVG - 20.06.2002 - AZ: OVG 4 PA 294/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2002 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das von dem Antragsteller eingelegte, als Beschwerde auf Zulassung der Revision gewertete Rechtsmittel ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. In Bezug auf den hier angefochtenen Beschluss über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes kann die Revision nicht zugelassen werden (§ 133 VwGO), weil gegen einen solchen Beschluss die Revision nicht statthaft ist (§ 132 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.