Beschluss vom 30.08.2004 -
BVerwG 10 B 9.04ECLI:DE:BVerwG:2004:300804B10B9.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.08.2004 - 10 B 9.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300804B10B9.04.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 9.04

  • Sächsisches OVG - 23.03.2004 - AZ: OVG 5 B 6/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und V a l l e n d a r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 193,46 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
1. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet. Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde benennt keine divergierenden abstrakten Rechtssätze, sondern macht nach Art einer Revisionsbegründung geltend, das angefochtene, zum Ausbaubeitragsrecht ergangene Urteil verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und Art. 14 Abs. 1 GG sowie gegen eine zum Erschließungsbeitragsrecht ergangene höchstrichterliche Entscheidung. Das Aufzeigen einer (vermeintlich) fehlerhaften Rechtsanwendung genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge jedoch nicht. Das gilt erst recht, soweit der Kläger in gleicher Weise eine Abweichung von Entscheidungen anderer, in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht genannter Gerichte rügt.
2. Ebenso fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der als Grund für die Zulassung der Revision weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um das darzulegen, muss eine solche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben werden, der die Anerkennung ihrer grundsätzlichen, d.h. allgemeinen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Auch diese Erfordernisse erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Sie bezeichnet keine fallübergreifende Frage des revisiblen Rechts, sondern beanstandet nach Art einer Revisionsbegründung, dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verkannt und das Landesrecht unzutreffend ausgelegt, also das Recht fehlerhaft angewandt habe. Den Zulässigkeitsanforderungen einer Grundsatzrüge genügt dies nicht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2, § 14 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG n.F.