Beschluss vom 30.08.2006 -
BVerwG 6 B 20.06ECLI:DE:BVerwG:2006:300806B6B20.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.08.2006 - 6 B 20.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:300806B6B20.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 20.06

  • Hamburgisches OVG - 09.12.2005 - AZ: OVG 1 Bf 104/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und des Verfahrensmangels (2.) stützt, hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen; dies verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

3 Die Klägerin möchte im Hinblick auf § 8 Abs. 2 der (Hamburgischen) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die integrierte Gesamtschule - Jahrgangsstufen 5 bis 10 - vom 22. Juli 2003 (APO-iGS, HmbGVBl S. 359) geklärt wissen, „ob und inwieweit bei der Anwendung derartiger Prüfungsordnungen (noch) Differenzierungen möglich sind“. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Umstufung eines Schülers in einen anderen Fachleistungskurs der Wille der Erziehungsberechtigten zwar bei einer von ihnen gewünschten Heraufstufung, nicht aber in dem umgekehrten Fall einer von der Zeugniskonferenz beschlossenen Herabstufung des Schülers zu berücksichtigen sei. Die Beschwerde meint, diese Unterscheidung lasse sich bei verfassungskonformer, am Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 3 GG) ausgerichteter Auslegung des § 8 Abs. 2 APO-iGS nicht rechtfertigen.

4 Daraus lässt sich die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht herleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung irrevisiblen Landesrechts die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägige landesrechtliche Regelung sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 und vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 6 BN 2.05 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 80). Dem genügt die Beschwerde nicht. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, dass eine andere, ihrer Ansicht nach verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen landesrechtlichen Norm zu einem anderen Ergebnis geführt hätte; dies kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

5 2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Daran fehlt es hier.

6 Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der „Verkennung der Reichweite der Nachprüfbarkeit des Beurteilungsspielraums“ durch das Berufungsgericht einen Verstoß gegen dessen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügt, hat sie den angeblichen Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Weise präzisiert. Denn sie gibt weder zu erkennen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände, die für das Berufungsgericht entscheidungserheblich waren, Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären, noch, inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

7 Sollte die Beschwerde mit der Behauptung, das Berufungsgericht habe vorhandene Erkenntnisse über die Klägerin ebenso wenig sachgerecht ausgewertet wie zuvor die Zeugniskonferenz der Beklagten, die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erheben wollen, ginge diese ebenfalls fehl. Der Überzeugungsgrundsatz wird verletzt, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27 ff.). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass dem Berufungsgericht ein solcher Fehler unterlaufen ist. Dieses hat nicht verkannt, dass die Klägerin im zweiten Halbjahr der Klasse 10 einzelne bessere Leistungen im Fach Mathematik erbracht hat als im ersten Halbjahr. Es hat aber tragend darauf abgestellt, dass die Klägerin im zweiten Halbjahr der 10. Klasse mit der Zeugnisnote „A 2“ insgesamt kein deutlich besseres Leistungsergebnis erzielt habe als zuvor. Es hat daraus geschlossen, dass die umstrittene Prognose der Zeugniskonferenz, die Klägerin sei angesichts ihres Leistungsstandes herabzustufen, durch die später gezeigten Leistungen nicht widerlegt werde. Diese Überzeugungsbildung ist von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gedeckt.

8 Auch im Übrigen lässt das Beschwerdevorbringen einen Verfahrensfehler nicht erkennen. Ihr Einwand, das Berufungsgericht habe die Grenzen des der Zeugniskonferenz zukommenden Beurteilungsspielraums in mehrfacher Hinsicht unvertretbar überdehnt, betrifft die Anwendung des sachlichen Rechts; eine Verfahrensrüge lässt sich darauf nicht stützen.

9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.