Beschluss vom 30.09.2008 -
BVerwG 1 WB 31.08ECLI:DE:BVerwG:2008:300908B1WB31.08.0

Leitsätze:

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Das dienstliche Interesse an der Genehmigung für einen Offizier des Truppendienstes, eine Promotion im Wege der Kommandierung an eine Universität durchzuführen, wird nicht nur durch das Promotionsthema, sondern auch durch die Frage bestimmt, ob überhaupt Interesse an dieser zusätzlichen wissenschaftlichen Qualifikation des Offiziers in seinem Verwendungsgang besteht.

  • Rechtsquellen
    SG § 3

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.09.2008 - 1 WB 31.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:300908B1WB31.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 31.08

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsarzt Dr. Richter und
den ehrenamtlichen Richter Oberleutnant Stöckle
am 30. September 2008 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, ihm im Anschluss an das erfolgreich absolvierte Studium der Chemie die Durchführung einer Promotion im Fach Chemie an einer öffentlichen Hochschule zu genehmigen. Ferner wendet er sich gegen die Art und Weise der Bearbeitung seines Wehrbeschwerdeverfahrens.

2 Der 1979 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Seine derzeit auf 12 Jahre festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des 30. Juni 2012. Er wurde zuletzt zum 1. Januar 2006 zum Oberleutnant ernannt. Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Offizier und seiner Ernennung zum Leutnant war zum 1. Oktober 2003 seine Versetzung zur Division ... in V. erfolgt. Von dort wurde er unter Nutzung einer Planstelle des z.b.V.-Schüleretats zum Studium des Fachs Chemie vom 1. Oktober 2003 bis zum 10. April 2005 an die Universität W. und anschließend vom 11. April 2005 bis zum 31. März 2008 an die Universität B. kommandiert. Am 9. Februar 2006 absolvierte der Antragsteller mit Erfolg die Diplomvorprüfung Chemie. Am 28. März 2008 legte er an der Universität B. die Diplomprüfung Chemie mit der Gesamtnote „sehr gut“ ab. Seit dem 14. April 2008 wird er als ...offizier und Zugführeroffizier bei der ...kompanie ... in S. verwendet.

3 Das Personalamt der Bundeswehr hatte den Antragsteller mit Bescheid vom 25. Februar 2002 unter anderem darauf hingewiesen, dass er seinen Studienplatz für das Fach Chemie an einer öffentlichen Hochschule in eigener Zuständigkeit beantragen müsse; Studienziel sei das Diplom. Eine Promotion sei grundsätzlich nicht Bestandteil des Studiums. Zugleich hatte das Personalamt dem Antragsteller die „Richtlinien für das Studium von Offizieren des Truppendienstes an öffentlichen Hochschulen“ (BMVg - P II 1 - Az.: 38-30-00/18) vom 8. September 1997 zur Kenntnis übersandt.

4 Mit Schreiben vom 28. April 2007 beantragte der Antragsteller beim Personalamt, ihm die Genehmigung zur Durchführung einer Promotion an der Universität B. am Lehrstuhl für Physikalische Chemie I in Kooperation mit dem B. Zentrum für ... und in Zusammenarbeit mit dem W... Institut der Bundeswehr in M. zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, er beabsichtige unmittelbar nach der Diplomarbeit eine Promotion im Fachbereich Chemie. Die Dissertation habe ihm der Betreuer seiner Diplomarbeit, Prof. Dr. B., aufgrund der bisher erbrachten Studienleistungen angeboten. Prof. Dr. B. habe ein Thema zur Verfügung gestellt, welches auch für die Bundeswehr interessant sei. Die Förderungshöchstdauer für ein Chemiestudium betrage in der Regel 12 Semester. Dadurch, dass er während des gesamten Studiums auf fast jegliche Freizeit und Urlaub verzichtet habe, habe er sozusagen mindestens zwei bis vier Semester „herausgearbeitet“. Zur Durchführung der Promotion werde er lediglich vier Semester - bis Januar 2010 - benötigen.

5 Den Antrag befürworteten Prof. Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 26. April 2007 sowie das W... Institut für Sch... - ... mit seiner Äußerung vom 15. Mai 2007.

6 Mit Bescheid vom 24. September 2007, der dem Antragsteller am 22. Oktober 2007 ausgehändigt wurde, teilte das Personalamt dem Antragsteller mit, der Amtschef habe am 18. September 2007 entschieden, den Antrag auf Genehmigung einer Promotion abzulehnen. Zur Begründung legte es dar, dass mit der Umgliederung und der neuen Struktur der ...truppe die Anzahl der nach Besoldungsgruppe A 10/A 9 und nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten für Offiziere des Truppendienstes stark angestiegen sei. Die Bedarfslage innerhalb der ...truppe lasse eine weitere Abwesenheit von Offizieren über einen Zeitraum von zwei bis zweieinhalb Jahren in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 67 derzeit nicht zu. Eine Promotion sei grundsätzlich nicht Bestandteil des Studiums. Selbst wenn die mögliche Gesamtstudiendauer mit einer Förderhöchstgrenze von sechs Jahren nicht wesentlich überschritten werden sollte, bestehe derzeit kein Interesse an dem beantragten Promotionsthema. Dem beschriebenen Bedarf an Offizieren sei der Vorrang einzuräumen.

7 Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 Beschwerde und am 30. Oktober 2007 „Widerspruch“ ein. Außerdem wiederholte Prof. Dr. B. am 5. November 2007 seine befürwortende Stellungnahme.

8 In einem Personalgespräch am 13. November 2007 eröffnete der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers diesem die Absicht des Personalamts, ihn nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums der Chemie bei der ...kompanie ... in S. auf einen Dienstposten zu bringen. In diesem Gespräch erklärte der Antragsteller, nach wie vor laufe sein Antrag, um unmittelbar nach erfolgreichem Studium seine Promotion durchzuführen. Diese Promotion strebe er vorrangig an.

9 Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein, die er am 30. Januar 2008 jedoch wieder zurücknahm.

10 Die Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 11. Februar 2008 zurück. Zur Begründung erklärte er unter Hinweis auf die „Richtlinien für das Studium von Offizieren des Truppendienstes an öffentlichen Hochschulen“ in der Neufassung vom 31. Mai 2007, dass an der Genehmigung einer Promotion des Antragstellers kein dienstliches Interesse bestehe. Dies gelte sowohl für das Promotionsthema als auch für die Promotion überhaupt. Der Verfügbarkeit von Offizieren in der Truppe sei aus Bedarfsgründen der Vorrang einzuräumen. Darüber hinaus gebe es derzeit keinen Dienstposten in der ...truppe, der vom Befähigungsprofil her eine abgeschlossene Promotion benötige. Eine Verpflichtung der Bundeswehr, dem Antragsteller zusätzlich zum Studium der Chemie und zum Berufsförderungsdienst im Anschluss an die Dienstzeit auch noch eine Promotion zu rein privaten Zwecken zu ermöglichen, bestehe nicht. Aus den Befürwortungen des Genehmigungsantrags seitens der Universität B. sowie des W... Instituts sei ein dienstliches Interesse nicht abzuleiten. Die Beurteilung und Feststellung des dienstlichen Interesses liege ausschließlich in der Zuständigkeit der Leitung des Personalamts. Mit der Umgliederung und der neuen Struktur der ...truppe sei die Anzahl der nach Besoldungsgruppe A 10/A 9 und Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten für Offiziere des Truppendienstes stark angestiegen. Auch der Antragsteller selbst bestreite nicht, dass insofern ein dringender Bedarf an Offizieren des Truppendienstes bestehe. Die Bedarfslage in der ...truppe lasse eine weitere Abwesenheit von Offizieren - im Falle des Antragstellers von mindestens weiteren zwei Jahren - nicht zu. Der Amtschef habe vor seiner Entscheidung Rücksprache mit dem Bundesministerium der Verteidigung - ... - genommen. Eine Zusicherung der Promotion habe der Antragsteller weder in schriftlicher noch in mündlicher Form erhalten.

11 Gegen diese ihm am 19. Februar 2008 eröffnete Entscheidung richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 27. Februar 2008, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 16. April 2008 dem Senat vorgelegt hat.

12 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
In mehrfacher Hinsicht habe er das dienstliche Interesse an einer Promotion im Fach Chemie nachgewiesen. Die vorgesehene Promotionsdauer überschreite nicht den vorgegebenen zeitlichen Rahmen; die gesamten Promotionskosten würden durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft übernommen. Seine bisherigen Studienleistungen ließen eine Erfolgsaussicht erwarten. Damit erfülle er alle im Erlass vom 31. Mai 2007 aufgestellten sachlichen Kriterien für eine Genehmigung der Promotion. Schon zu Beginn seines Dienstes bei der Bundeswehr habe er vorgehabt, Chemie zu studieren und das Studium mit der Promotion abzuschließen. Diese Absicht habe er unter anderem bei einem Informationsgespräch im Heeresführungskommando geäußert. In einem persönlichen Gespräch mit dem General der ...truppe im Dezember 2000 habe man ihm gesagt, dass er zunächst die Offizierausbildung und das Studium absolvieren müsse und dass dann einer Promotion bei entsprechender Eignung nichts im Wege stehe. Er beziehe sich auf eine Bestätigung des Majors S. vom 20. Februar 2008, der zufolge dieser in einem persönlichen Gespräch ihm, dem Antragsteller, erklärt habe, dass bei entsprechender Leistung eine Promotion in seinem Fachgebiet sicherlich unproblematisch sein werde. Seine Personalführer Oberstleutnant W. und Oberstleutnant Sch. hätten in Gesprächen am 2. November 2000 sowie am 7. April 2005 zum Ausdruck gebracht, auch für ihn, den Antragsteller, sei eine Promotion möglich, wenn er sich anstrenge; für eine Promotion solle er ein schnelles und gutes Studium machen und möglichst Urlaub aufheben. In den Jahren 2005 bis 2007 habe er durch Übertragung des Urlaubsanspruchs Urlaub angespart, um die Durchführung der Promotion zu erleichtern. Im Übrigen habe man anderen Offizieren eine Promotion genehmigt, unter anderem dem Major K., der (als Chemiker) auf einem regulären Dienstposten als Zugführer während des Dienstes an seiner Dissertation zum Dr. phil. schreibe. Zwar sei die Versetzung zur ...kompanie ... in S. bestandskräftig; gleichwohl habe er, der Antragsteller, bei der Eröffnung der Verwendungsplanung am 13. November 2007 zu Protokoll gegeben, dass er unmittelbar nach erfolgreichem Studium seine Promotion durchführen wolle und dies vorrangig anstrebe. Sein Antrag auf Genehmigung der Promotion und seine Beschwerde seien in mehrfacher Hinsicht verschleppt und verzögert worden.

13 Der Antragsteller beantragt,
1. den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 24. September 2007 sowie den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 11. Februar 2008 aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, die Genehmigung der mehrfach zugesicherten Promotion im Fach Chemie an der Universität B. zu erteilen,
2. den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, die ordnungsgemäße Bearbeitung seiner Beschwerde durchzusetzen,
hilfsweise
festzustellen, dass die Bescheide des Personalamts der Bundeswehr vom 24. September 2007 und des Bundesministers der Verteidigung vom 11. Februar 2008 rechtswidrig sind.

14 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

15 Die Ablehnung des Antrags auf Genehmigung der Promotion sei rechtmäßig, weil eine Promotion des Antragstellers nicht im dienstlichen Interesse liege. Die derzeitige Personalbedarfslage innerhalb der ...truppe erfordere den schnellstmöglichen Einsatz des Antragstellers in der Truppe, um das Fehl an Offizieren des Truppendienstes abzubauen. Eine Promotion des Antragstellers werde letztlich zu Lasten seiner Kameraden in der ...truppe gehen, die bereits aufgrund der Umgliederung, der neuen Struktur, der neuen Aufgaben und wegen des Fehlens von Offizieren des Truppendienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 eine erhebliche Mehrbelastung zu tragen hätten. Die Personalführung habe insoweit eine Fürsorgeverpflichtung auch gegenüber den Kameraden des Antragstellers. Die Einstellung des Antragstellers als Soldat auf Zeit sei entgegen seiner Auffassung nicht deshalb erfolgt, um ihm eine bestmögliche akademische Ausbildung und einen zusätzlichen akademischen Grad für seine spätere zivile Berufstätigkeit zu verschaffen; vielmehr sei es um seine Verwendung als Offizier in der Truppe gegangen. Die mit hohen, vom Steuerzahler zu tragenden Kosten verbundene Ausbildung des Antragstellers müsse in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzeffekt der Ausbildung für die Bundeswehr stehen. Die ...truppe verfüge überdies über keinen Dienstposten, der eine Promotion voraussetze bzw. benötige. Dies gelte insbesondere für den bereits verfügten Dienstposten als Zugführeroffizier bei der ...kompanie ... Dem Antragsteller sei die Genehmigung einer Promotion im Fach Chemie nicht bindend zugesichert worden. Das Schreiben des Majors S. vom 20. Februar 2008 enthalte keine Aussage darüber, dass dieser oder ein anderer Angehöriger der Bundeswehr dem Antragsteller eine Promotion zugesichert hätte. Im Übrigen sei Major S. nicht Personalführer des Antragstellers, sondern Angehöriger des Heeresführungskommandos und folglich zur Abgabe einer Zusicherung nicht befugt gewesen. Aus den dienstlichen Erklärungen der Personalführer des Antragstellers, Oberstleutnant Sch. und Oberstleutnant W., gehe hervor, dass diese keine Zusagen über die Genehmigung einer Promotion gegenüber dem Antragsteller abgegeben hätten.

16 Der Bundesminister der Verteidigung hat ergänzend ein Schreiben des Abteilungsleiters I im Personalamt der Bundeswehr vom 23. Juli 2008 vorgelegt, welches detaillierte Ausführungen zur Bedarfslage in der ...truppe auf Dienstposten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und zur Freistellung des Oberstleutnants Dr. H. für eine Promotion im Fach Chemie enthält.

17 Auf Anforderung des Senats hat der Bundesminister der Verteidigung außerdem in der Amtlichen Auskunft vom 23. September 2008 zu Fragen der Entscheidungszuständigkeit bei Anträgen auf Genehmigung einer Promotion an einer öffentlichen Hochschule Stellung genommen.

18 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

19 Für den Antrag des Antragstellers ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet - hier nach Erlass des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung gemäß § 21 Abs. 1 WBO zum Bundesverwaltungsgericht.

20 Die Entscheidung über die vom Antragsteller angestrebte Genehmigung der Promotion als Offizier an einer öffentlichen Hochschule stellt eine wehrdienstgerichtlich überprüfbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO dar. Mit ihr wird nicht über das Wehrdienstverhältnis oder den Status des Offiziers entschieden - Bereiche, die im Streitfall gemäß § 82 Abs. 1 SG den allgemeinen Verwaltungsgerichten zugewiesen sind -, sondern über die truppendienstliche Verwendung.

21 Das Bundesministerium der Verteidigung hat das ihm in § 3 SG gesetzlich eingeräumte Verwendungsermessen hinsichtlich der wissenschaftlichen Ausbildung der Offiziere des Truppendienstes unter anderem in den „Richtlinien für das Studium von Offizieren des Truppendienstes an öffentlichen Hochschulen“ (BMVg - PSZ I 1 <40> - Az.: 11-03-10/10) vom 31. Mai 2007 dahin gebunden, dass zur Teilnahme am Studium ausgewählte Offiziere aus dienstlichen Gründen unter Nutzung einer Planstelle des z.b.V.-Schüleretats zu einer militärischen Dienststelle der Bundeswehr versetzt und von dort zum Studium an eine öffentliche Hochschule kommandiert werden (Nr. 4 der Richtlinien). Diese Kommandierung zur wissenschaftlichen Ausbildung betrifft die truppendienstliche Verwendung eines studierenden Offiziers, zumal dieser für die Dauer der Kommandierung dem Leiter der Dienststelle, zu der er versetzt ist, disziplinar sowie hinsichtlich der Überwachung des Studienfortschritts unterstellt bleibt (ebenso schon zur Kommandierung zu Hochschulen der Bundeswehr: Beschlüsse vom 12. Juli 1978 - BVerwG 1 WB 107.77 - BVerwGE 63, 96 und vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 11.07 - <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>). Die Promotion ist nach Nr. 11 der Richtlinien grundsätzlich nicht Bestandteil des Studiums. Wird sie aber ausnahmsweise durch die dafür zuständige Amtsleitung des Personalamts der Bundeswehr genehmigt, ist sie - im Rahmen der dann notwendigen weiteren Kommandierung - ein zusätzlicher Teil der Ausbildung des Offiziers und damit zugleich Teil seiner truppendienstlichen Verwendung (ebenso: Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 3 Rn. 5; Beschluss vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 123.79 - <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 73, 182>).

22 1. Der Hauptantrag zu 1. ist unzulässig.

23 Der Hauptantrag zu 1. bezieht sich nach dem unmissverständlich im Antrag vom 28. April 2007 sowie im Personalgespräch vom 13. November 2007 geäußerten Willen des Antragstellers auf die Genehmigung einer Promotion unmittelbar im Anschluss an das Studium der Chemie. Dieses Ziel, unmittelbar nach erfolgreichem Studium die Promotion durchzuführen, hat der Antragsteller im Schriftsatz vom 10. Juni 2008 bekräftigt. Das Studium der Chemie war - entsprechend Nr. 11 der Richtlinien vom 31. Mai 2007 - mit der Diplomprüfung des Antragstellers vom 28. März 2008 abgeschlossen. Noch vor Rechtshängigkeit des vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahrens (21. April 2008) hat der Antragsteller aufgrund des Versetzungsfernschreibens des Personalamts vom 14. Februar 2008 und der bestandskräftig gewordenen Versetzungsverfügung vom 21. Februar 2008 (in der Fassung vom 14. März 2008) am 14. April 2008 seinen Dienst bei der Leichten ...kompanie ... in S. angetreten, wo er nach wie vor verwendet wird.

24 Damit hat sich der Hauptantrag zu 1. durch Zeitablauf erledigt, weil die vom Antragsteller angestrebte Promotionsmöglichkeit nach seinem eigenen Vorbringen nur in einem unmittelbaren zeitlichen Anschluss an das Diplom-Studium der Chemie bestanden hat. Insoweit hat der Antragsteller selbst mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 im Beschwerdeverfahren eine rasche Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag erbeten, weil Prof. Dr. B. sonst gezwungen sei, die angestrebte Promotionsstelle anderweitig zu vergeben. Bei dieser Sachlage ist für einen Verpflichtungsantrag kein Raum (vgl. Beschluss vom 7. August 1980 - BVerwG 1 WB 159.78 - RiA 1981, 100).

25 Der Antragsteller hat seinen vorrangigen - unzulässigen - Verpflichtungsantrag im Schriftsatz vom 10. Juni 2008 um einen hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergänzt (zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im Wehrbeschwerdeverfahren Beschluss vom 22. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 1.05 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 6>).

26 2. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unzulässig.

27 Ein derartiger Antrag setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse voraus, welches sich aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben kann, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht. Ein Feststellungsinteresse in diesem Sinne muss der jeweilige Antragsteller substantiiert geltend machen (Beschlüsse vom 22. Juni 2005 a.a.O. und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 38.07 - jeweils m.w.N.).

28 Der Antragsteller hat ein Rehabilitierungsinteresse mit der Begründung behauptet, im Beschwerdebescheid werde ihm unterstellt, dass er nur ein mittelmäßiger Soldat sei und mit der Promotion lediglich private Interessen verfolge. Diese Ausführungen rechtfertigen ein Rehabilitierungsinteresse nicht. Das Rehabilitierungsinteresse setzt voraus, dass der angefochtenen Maßnahme oder Entscheidung selbst eine diskriminierende Wirkung zuzuschreiben ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 27.06 - und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 38.07 -) oder dass der jeweilige Antragsteller Umstände vorträgt, die entweder objektiv gesehen im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung auf eine Diskriminierungsabsicht oder auf eine tatsächlich durch die angegriffene Entscheidung eingetretene Diskriminierung schließen lassen (Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - BVerwG 1 WB 43.03 -, vom 22. Juni 2005 a.a.O. und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 38.07 -).

29 Diese Bedingungen sind hier nicht erfüllt. Eine unmittelbare oder beabsichtigte Diskriminierung des Antragstellers aus dem Inhalt der Maßnahme lässt sich den angefochtenen Bescheiden bei der erforderlichen objektiven Betrachtung nicht entnehmen. Die Maßnahme als solche (Ablehnung der Genehmigung einer Promotion während der Dienstzeit unter Kommandierung an eine öffentliche Hochschule) ist ersichtlich nicht diskriminierend. Auch die Begründungen der Bescheide würdigen in sachlicher Form das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, ohne die Argumentation durch persönlich ehrverletzende Akzente zu trüben. Der Antragsteller hat überdies nicht substantiiert dargelegt, dass die Bescheide eine rehabilitierungsbedürftige Diskriminierungswirkung ausgelöst hätten.

30 Der Antragsteller hat ferner am Ende seines Schriftsatzes vom 10. Juni 2008 abstrakt - lediglich mit der Angabe eines Rechtsprechungszitats - die Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses angedeutet. Daraus folgt ein Feststellungsinteresse schon deshalb nicht, weil der Antragsteller nichts Näheres, insbesondere nichts zu einem konkret aus der angefochtenen Entscheidung resultierenden Schaden dargelegt hat.

31 Eine Wiederholungsgefahr oder eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung durch die erledigte Entscheidung macht der Antragsteller nicht geltend. Anhaltspunkte dafür sind auch aus dem Inhalt der vorgelegten Akten nicht ersichtlich.

32 Mit Rücksicht auf das ausführliche Vorbringen der Beteiligten zur Sache weist der Senat klarstellend darauf hin, dass der Bescheid des Personalamts vom 24. September 2007 in der Fassung des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung vom 11. Februar 2008 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Dieser hatte keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, im Anschluss an sein Studium der Chemie an einer öffentlichen Hochschule dort auch eine Promotion als Soldat auf Zeit durchzuführen. Deshalb hätte der Feststellungsantrag auch im Falle seiner Zulässigkeit keinen Erfolg gehabt.

33 Rechtsgrundlage für die angefochtene Ablehnungsentscheidung sind die zitierten Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31. Mai 2007. Nach Nr. 1 der Richtlinien erfordern bestimmte Verwendungen in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eine wissenschaftliche Vorbildung. Diese wird in der Regel durch die Ausbildung der Offizieranwärter bzw. Offiziere im Rahmen eines Studiums an einer Universität der Bundeswehr nach Maßgabe der „Personellen Bestimmungen für das Studium von Offizieranwärtern/Offizieren an einer Universität der Bundeswehr“ (BMVg - PSZ I 1 - Az.: 16-26-00/8) vom 26. März 2002 gewährleistet. Erst dann, wenn der erforderliche Bedarf nicht durch Offiziere mit einem Abschluss an einer Universität der Bundeswehr oder durch Einstellung von Bewerbern und Bewerberinnen mit bereits abgeschlossenem wissenschaftlichen Studium gedeckt werden kann, besteht nach Nr. 1 der Richtlinien im Ermessenswege die Möglichkeit, Offiziere des Truppendienstes zu einem Studium an eine öffentliche Hochschule zu kommandieren. Das Studium endet nach Nr. 11 der Richtlinien regelmäßig mit der erfolgreich abgelegten Diplom- oder Magisterprüfung, dem Bachelor- oder Masterabschluss oder mit dem Ersten Staatsexamen. Eine Promotion ist nach Nr. 11 der Richtlinien grundsätzlich nicht Bestandteil des Studiums. Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn studierende Offiziere nicht militärisch, sondern - wie etwa die Historiker des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes - in einer speziellen wissenschaftlichen Verwendung eingesetzt werden sollen und ihr Studiengang in der Regel nicht mit einer der genannten Abschlussprüfungen beendet wird (vgl. hierzu Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 123.79 - BVerwGE 73, 182 <185> und vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 11.07 -).

34 Eine Promotion kann nach Nr. 11 der Richtlinien nur bei dienstlichem Interesse im Ausnahmefall genehmigt werden, wenn die Gesamtstudiendauer dadurch nicht wesentlich erhöht wird und die bisherigen Studienleistungen Aussicht auf Erfolg versprechen. Die Entscheidung trifft die Leitung des Personalamts der Bundeswehr nach Abstimmung mit dem Führungsstab der Streitkräfte (Fü S/UniBw). Auf die Erteilung der Genehmigung zur Promotion an einer öffentlichen Hochschule hat ein Soldat mithin keinen Anspruch. Vielmehr steht die Genehmigung der Promotion im pflichtgemäßen Ermessen des Amtschefs des Personalamts als der zuständigen Stelle.

35 Das Ermessen des Amtschefs war im vorliegenden Fall nicht durch eine rechtswirksame Zusicherung der Genehmigung einer Promotion gebunden.

36 Eine bindende Zusicherung liegt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann vor, wenn eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben worden ist oder wird, der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (Beschluss vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - Buchholz 449.2 § 40 SLV Nr. 2 m.w.N.). Die Zusicherung muss zwar, insoweit abweichend von § 38 Abs. 1 VwVfG, nicht notwendig schriftlich erfolgen (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28 und vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 31). Sie muss aber entweder von einer Dienststelle der Bundeswehr oder von einem bestimmten (militärischen) Vorgesetzten erklärt werden, der bzw. dem auch die Entscheidungskompetenz in der Sache zugewiesen ist (ähnlich bereits Beschluss vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 9.08 -). Sofern eine Vorschrift speziell die Sachentscheidungskompetenz eines bestimmten Vorgesetzten festlegt und regelt, stellt dieser Vorgesetzte die „Behörde“ im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG dar, die kongruent zu der übertragenen Entscheidungszuständigkeit auch vorab eine bindende Zusicherung abgeben darf.

37 Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die ausnahmsweise Genehmigung der Promotion eines Offiziers des Truppendienstes an einer öffentlichen Hochschule hat das Bundesministerium der Verteidigung in Nr. 11 der Richtlinien förmlich der Amtsleitung, also dem (männlichen oder weiblichen) Amtschef des Personalamts der Bundeswehr übertragen. Diese Entscheidungszuständigkeit der Amtsleitung hat der Bundesminister der Verteidigung in seiner Amtlichen Auskunft vom 23. September 2008 als generell eingehaltene Verwaltungspraxis bestätigt und ergänzend erklärt, die Entscheidungszuständigkeit werde auch künftig nicht auf Personalführer delegiert. Nur der Amtschef hätte danach eine bindende Zusicherung der Genehmigung einer Promotion gegenüber dem Antragsteller abgeben können.

38 Eine derartige Zusicherung des Amtschefs hat der Antragsteller allerdings selbst nicht behauptet. Vielmehr bezieht er sich auf Äußerungen von anderen Offizieren und seinen Personalführern, denen er einen in diesem Sinne verbindlichen Inhalt beimisst. Diese Offiziere besaßen und besitzen für die streitige Genehmigung indessen keine Entscheidungs- und damit auch keine Zusicherungskompetenz. Die Beweisanregungen des Antragstellers zum behaupteten Inhalt angeblicher Zusicherungsgespräche sind deshalb für die rechtliche Würdigung des Senats nicht erheblich.

39 Das Ermessen des Amtschefs des Personalamts war ferner nicht durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dergestalt gebunden, dem Antragsteller ebenso wie Oberstleutnant Dr. H. und Major K. die Genehmigung zu einer Promotion zu erteilen. Der Gleichbehandlungsgrundssatz wäre - zu Lasten des Antragstellers - verletzt, wenn sich bei gleichgelagerten Sachverhalten kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine gleichwohl vorgenommene Differenzierung finden ließe (vgl. Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 - NZWehrr 2005, 212 ). Ein sachlicher Grund, den genannten Stabsoffizieren ausnahmsweise die Genehmigung zur Durchführung einer Promotion zu erteilen, liegt schon darin, dass es sich bei ihnen um Berufsoffiziere handelt. Für Berufsoffiziere steht in der Regel fest, dass sie mit ihren im Studium erworbenen wissenschaftlichen Kenntnissen und der zusätzlich in einer Promotion dokumentierten wissenschaftlichen Qualifikation der Bundeswehr in einer wesentlich längeren Nutzungszeit zur Verfügung stehen werden als die Soldaten auf Zeit. Deshalb bestimmt Nr. 2 der Richtlinien auch explizit, dass (schon) für ein Studium an einer öffentlichen Hochschule in erster Linie Berufsoffiziere (in der Laufbahn des Truppendienstes) und nur im Ausnahmefall auch Offiziere auf Zeit in Betracht kommen. Major K. promoviert im Übrigen - wie der Antragsteller selbst vorträgt - nicht im Fach Chemie, sondern arbeitet an einer Dissertation zum Dr. phil., die nicht an bundeswehrexterne Labortätigkeit gebunden ist. Oberstleutnant Dr. H. hat nach Auskunft des Abteilungsleiters I des Personalamts vom 23. Juli 2008 seine Promotion nicht in unmittelbarem Anschluss an das Studium, sondern nach Verwendungen in der ...truppe absolviert. Vor diesem Hintergrund liegen keine Umstände vor, die eine Gleichbehandlung des Antragstellers mit diesen Offizieren geboten hätten.

40 Die danach nur durch die Grenzen pflichtgemäßer Ausübung gebundene Ermessensentscheidung des Amtschefs des Personalamts, ein dienstliches Interesse an der Promotion des Antragstellers im Fach Chemie nicht anzuerkennen, ist ohne Rechts- und Ermessensfehler zustande gekommen.

41 Der Begriff des dienstlichen Interesses stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Das dienstliche Interesse an einer Promotion wird nicht nur - wie der Antragsteller meint - durch das Interesse an einem bestimmten Promotionsthema determiniert. Vielmehr erstreckt sich der Begriff des dienstlichen Interesses weitergefasst auch auf die Frage, ob überhaupt Interesse an einer Promotion des Offiziers im Sinne einer allgemeinen zusätzlichen wissenschaftlichen Qualifikation besteht. Dabei ist der fachliche Verwendungsbereich des antragstellenden Offiziers ebenso zu berücksichtigen wie die Frage, ob in diesem Verwendungsbereich bestimmte Dienstposten eine Promotion voraussetzen. Das dienstliche Interesse hängt - anders gewendet - davon ab, ob ein vorrangiger militärisch-personeller Bedarf der angestrebten Promotion entgegensteht; zusätzlich ist maßgeblich, ob der Erwerb dieser erweiterten wissenschaftlichen Qualifikation in einem angemessenen zeitlichen und fachlichen Verhältnis zu ihrem Nutzeffekt für die Bundeswehr steht (vgl. dazu Beschlüsse vom 7. August 1980 - BVerwG 1 WB 159.78 - RiA 1981, 100, vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 123.79 - BVerwGE 73, 182 <184> und vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 11.07 -). In diesem Rahmen gewinnt die Bedarfs- und Personallage des jeweiligen Verwendungsbereichs erhebliche Bedeutung.

42 Unter Beachtung dieser Vorgaben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass im angefochtenen Beschwerdebescheid ein dienstliches Interesse an einer Promotion des Antragstellers überhaupt abgelehnt wird. Insoweit hat der Bundesminister der Verteidigung im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass es in der ...truppe derzeit keinen Dienstposten gibt, der vom Befähigungsprofil her eine abgeschlossene Promotion (im Fach Chemie) erfordere. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.

43 Ohne Rechtsfehler geht der Bundesminister der Verteidigung im Beschwerdebescheid ferner davon aus, dass der gegenwärtige militärisch-personelle Bedarf in der ...truppe einer Genehmigung der Promotion entgegensteht. Insofern ist die schon im Ausgangsbescheid beschriebene verschärfte Personalbedarfssituation in der ...truppe speziell in den nach Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 bewerteten Dienstposten vom Bundesminister der Verteidigung plausibel und detailliert ausgeführt und vom Abteilungsleiter I des Personalamts noch einmal - auf einzelne Dienstposten bezogen - konkretisiert worden. Auch diesen Ausführungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Die Bedarfsermittlung selbst ist wehrdienstgerichtlich nicht überprüfbar (stRspr, Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 18.07 -). Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, speziell bei Soldaten auf Zeit der personellen Bedarfslage in einem bestimmten fachlichen Verwendungsbereich gegenüber den persönlichen Promotionsinteressen eines einzelnen Offiziers den Vorrang einzuräumen. Denn schon bei Berufssoldaten verlangt das Gebot des möglichst sparsamen Einsatzes von Haushaltsmitteln, dass die durch ein Studium veranlasste Abwesenheit von der Truppe nicht über das durch die Truppendienstbezogenheit des Studiums bedingte notwendige Maß hinaus andauert (Beschluss vom 19. Mai 1981 a.a.O.). Dies muss erst recht für Soldaten auf Zeit - wie den Antragsteller - gelten.

44 Die angefochtenen Entscheidungen enthalten auch keine Ermessensfehler. Die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG nötigte den Amtschef nicht, dem Genehmigungsantrag des Antragstellers stattzugeben. Es entspricht dem Inhalt des Wehrdienstverhältnisses insbesondere in der vom Antragsteller gewählten Truppengattung, dass er nach Erreichen des Ausbildungsziels wieder der Verwendung in der Truppe zugeführt wird. Die Förderung der persönlichen wissenschaftlichen Neigungen eines Soldaten über das dienstlich gebotene Maß hinaus wird von der Fürsorgepflicht nicht erfasst (Beschluss vom 7. August 1980 a.a.O.).

45 Ohne Erfolg macht der Antragsteller einen „Vertrauensschutz“ dahin geltend, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der Amtschef des Personalamts für die Entscheidung über seinen Promotionsantrag zuständig sei. Die persönliche Unkenntnis eines Soldaten von der Entscheidungskompetenz eines bestimmten Vorgesetzten hat keinen Einfluss auf die Frage der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung. Abgesehen davon hat das Personalamt bereits mit Schreiben vom 25. Februar 2002 dem Antragsteller die „Richtlinien für das Studium von Offizieren des Truppendienstes an öffentlichen Hochschulen“ in der damals gültigen Fassung vom 8. September 1997 zur Kenntnisnahme übersandt. Auch in dieser Fassung der Richtlinien war in Nr. 11 ausdrücklich die Zuständigkeit des Amtschefs des Personalamts für die Entscheidung über die ausnahmsweise Genehmigung einer Promotion geregelt.

46 Der angefochtene Ausgangsbescheid ist darüber hinaus formell rechtmäßig.

47 Der Amtschef hat nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung seine Entscheidung nach Abstimmung mit dem Führungsstab der Streitkräfte (...) getroffen.

48 3. Der Hauptantrag zu 2. ist ebenfalls unzulässig.

49 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Art und Weise der Bearbeitung einer Wehrbeschwerde keine anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO dar (Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 43.06 - und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 1 WB 23.07 - <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen> jeweils m.w.N.).

50 Lediglich gegen die Maßnahme selbst (hier gegen die Versagung der Genehmigung) kann der Antragsteller gerichtlichen Rechtsschutz suchen. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, durch eine zögerliche Behandlung seiner Wehrbeschwerde seitens des Bundesministers der Verteidigung benachteiligt worden zu sein. Hinreichender und zeitlich effektiver Rechtsschutz war dem Antragsteller durch die Möglichkeit einer Untätigkeitsbeschwerde nach § 16 Abs. 2 WBO eröffnet. Von dieser Möglichkeit hat er mit seinem Schreiben vom 16. Januar 2008 auch Gebrauch gemacht. Trotz einer entsprechenden Belehrung durch den Bundesminister der Verteidigung in dessen Schreiben vom 22. Januar 2008 hat der Antragsteller nicht die zeitnahe Vorlage des Verfahrens an den Senat betrieben, sondern seine weitere Beschwerde am 30. Januar 2008 wieder zurückgenommen. Damit hat er bewusst auf die Möglichkeit einer noch rechtzeitigen gerichtlichen Entscheidung - gegebenenfalls auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - verzichtet.