Beschluss vom 30.09.2010 -
BVerwG 3 B 78.10ECLI:DE:BVerwG:2010:300910B3B78.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.09.2010 - 3 B 78.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:300910B3B78.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 78.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.05.2010 - AZ: OVG 16 A 742/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist in der angefochtenen Entscheidung sowie im Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 28. Juli 2010 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.