Beschluss vom 30.10.2002 -
BVerwG 3 AV 3.02ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B3AV3.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.10.2002 - 3 AV 3.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B3AV3.02.0]
Beschluss
BVerwG 3 AV 3.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
- Der Wiederaufnahmeantrag wird als unzulässig verworfen.
- Der Vollstreckungsschuldner/Antragsteller trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der angebrachte Wiederaufnahmeantrag (§ 153 VwGO) ist unzulässig, weil die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 578 ff. ZPO) offensichtlich nicht erfüllt sind; dem Antrag, das Verfahren an das Oberbundesverwaltungsgericht zu verweisen, kann bereits deswegen nicht stattgegeben werden, weil ein solches Oberbundesverwaltungsgericht gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Wiederaufnahmeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.