Beschluss vom 30.10.2003 -
BVerwG 3 B 95.03ECLI:DE:BVerwG:2003:301003B3B95.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2003 - 3 B 95.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:301003B3B95.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 95.03

  • VG Weimar - 06.06.2003 - AZ: VG 8 K 2383/01.We

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. Juni 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde, mit der sich die Klägerin auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenz) beruft, ist unzulässig.
Die behauptete Divergenz wird in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend "bezeichnet" (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu hätte es der Benennung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes bedurft, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18); für behauptete Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt Entsprechendes.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vermögenszuordnungsgesetz sehe bei einem Sachverhalt der vorliegenden Art keine Entschädigungsansprüche vor. Dabei hat die Vorinstanz zu Recht den Einwand der Klägerin zurückgewiesen, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 27. Juni 2001 (- BVerwG 3 B 25.01 -), auf den die Beschwerde ihre Rüge stützt, das Gegenteil verlautbart. Der beschließende Senat hat dort nämlich lediglich in einem obiter dictum angedeutet, dass anstelle von Restitutionsansprüchen "äußerstenfalls Entschädigungsansprüche in Betracht zu ziehen" seien. In dem Wort "äußerstenfalls" schwingt bereits eine gewisse Distanzierung von dieser Eventualität mit. Keinesfalls aber lässt sich darauf die Behauptung stützen, das Bundesverwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, das Vermögenszuordnungsrecht gewähre solche Entschädigungsansprüche. Von einer Divergenz kann somit keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.