Beschluss vom 30.10.2006 -
BVerwG 1 B 91.06ECLI:DE:BVerwG:2006:301006B1B91.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2006 - 1 B 91.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:301006B1B91.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 91.06

  • Hessischer VGH - 04.04.2006 - AZ: VGH 11 UE 424/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich der Sache nach auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft, bleibt ohne Erfolg. Dies hat der Senat auf entsprechende Rügen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 15.06 - im Einzelnen begründet. Hierauf wird Bezug genommen.

2 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.