Beschluss vom 30.10.2009 -
BVerwG 8 B 61.09ECLI:DE:BVerwG:2009:301009B8B61.09.0

Beschluss

BVerwG 8 B 61.09

  • Bayerischer VGH München - 28.01.2009 - AZ: VGH 22 BV 08.1413

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Januar 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage geklärt werden, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (ABl L 303 S. 16) auf die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen durch eine Industrie- und Handelskammer Anwendung finden, und ob sie eine Auslegung des § 22 Abs. 2 der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer erfordern, nach der die Bestellung in begründeten Einzelfällen über eine bereits einmal gewährte befristete Verlängerung über die Altersgrenze hinaus nochmals - weiter - zu verlängern ist.

2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 46.09 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.