Beschluss vom 30.11.2005 -
BVerwG 3 B 25.05ECLI:DE:BVerwG:2005:301105B3B25.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.11.2005 - 3 B 25.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:301105B3B25.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 25.05

  • VG Meiningen - 22.11.2004 - AZ: VG 1 K 693/00.Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 22. November 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 1. Der Kläger hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht ausreichend dargelegt. Hierzu wäre erforderlich gewesen, eine revisible Rechtsfrage zu bezeichnen und näher darzulegen, inwiefern diese Frage der höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird hierzu zum einen vorgetragen, dass es sich bei dem streitigen Pumpenhaus nicht um ein zuordnungsfähiges Gebäude gehandelt habe. Eine über den vorliegenden Fall hinausreichende klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts wird allein damit aber nicht in der erforderlichen Weise herausgearbeitet. Der Kläger wendet sich vielmehr nur gegen die anderslautende Auffassung des Verwaltungsgerichts. Zudem ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass "gebäudeeigentumsfähig" im Sinne von Art. 233 § 2b EGBGB solche unbeweglichen baulichen Anlagen sind, die nach Art eines Gebäudes mit festen Baustoffen errichtet worden sind und dem Schutz oder der Unterbringung von Menschen, Tieren oder Sachen dienen (Beschlüsse vom 5. August 1997 - BVerwG 3 B 155.97 - juris und vom 30. Juni 1998 - BVerwG 3 B 82.98  Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 14, jeweils m.w.N.). Der Kläger beruft sich außerdem darauf, dass eine Vermögenszuordnung hier deshalb ausscheide, weil die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung für den Betrieb der Anlage gefehlt habe. Dieser Ansatz ist aber ebenfalls einzelfallbezogen; eine das revisible Recht betreffende Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung wird aus der Beschwerdebegründung auch im Zusammenhang mit diesem Einwand nicht ersichtlich.

3 2. Ebenso wenig wird die außerdem erhobene Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht. Der Kläger sieht einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht darin, dass das Verwaltungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt habe, ob es sich bei dem streitigen Pumpenhaus um ein Gebäude oder eine bauliche Anlage handele und ob eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung für dessen Betrieb erforderlich gewesen sei. Damit macht der Kläger aber keine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend, sondern wirft dem Gericht vor, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuordnung des streitigen Pumpenhauses verkannt zu haben. Damit kann eine Verfahrensrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht schlüssig begründet werden. Abgesehen davon ist für den Umfang der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht die materiellrechtliche Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidend (vgl. Urteile vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4 und vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das seine Entscheidung zudem auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt hat, kam es auf die vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkte jedoch nicht an.

4 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.