Beschluss vom 30.11.2006 -
BVerwG 1 WB 23.06ECLI:DE:BVerwG:2006:301106B1WB23.06.0

Leitsätze:

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Für den Antrag, mit dem sich ein Soldat gegen die Mitteilung des Amtes für den

Militärischen Abschirmdienst an die personalbearbeitende Stelle wendet, gegen ihn

lägen „vorhaltbare Erkenntnisse“ über die Beteiligung an extremistischen Bestrebungen

vor und er sei deswegen als (Rechts)-Extremist zu bewerten, ist nicht der Rechtsweg zu

den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben.

Beschluss

BVerwG 1 WB 23.06

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Schöttle und
Hauptfeldwebel Berg
als ehrenamtliche Richter
am 30. November 2006 beschlossen:

  1. Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - ist unzulässig.
  2. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Oldenburg verwiesen.

Gründe

I

1 Der 1961 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2015 enden wird. Zum Hauptfeldwebel wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 ernannt. Ab 1. Januar 2002 wurde er als Stabsdienstfeldwebel und Kraftfahrer B, ab 1. August 2004 als Stabsdienstfeldwebel bei der Stabskompanie der L... in O. verwendet. Seit dem 9. Januar 2006 ist er bei der 1./I...bataillon ... in D. eingesetzt.

2 Das Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) teilte der Stammdienststelle des Heeres (SDH) mit Schreiben vom 22. Januar 2004 mit, dass zur Person des Antragstellers vorhaltbare Erkenntnisse über die Beteiligung an extremistischen Bestrebungen vorlägen. Der Antragsteller sei seit etwa 1998 Teilnehmer an Veranstaltungen der „Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ (AG GGG). Er gehöre nach polizeilichen Ermittlungen dem erweiterten Vorstand der AG GGG an. Seine Teilnahme an Versammlungen dieser Organisation „begründen die analoge ordentliche Mitgliedschaft“ und „die formale Anerkennung der Sittengesetze der AG GGG“. Die AG GGG vertrete völkisch-rassistisches, antisemitisches und verfassungsfeindliches Gedankengut; sie sei Beobachtungsobjekt des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Der Antragsteller werde als Rechtsextremist in der Bundeswehr bewertet.

3 Die Beschwerde des Antragstellers vom 22. Februar 2004 gegen diese „willkürliche Einstufung als Rechtsradikaler“ wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 15. Juni 2004 zurück. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB 45.04 - als unzulässig verworfen.

4 Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 übermittelte das MAD-Amt der SDH hinsichtlich des Antragstellers neue Erkenntnisse und führte aus, dieser habe im März 2004 am Frühlingsfest und im Juni 2004 am Sommerfest der AG GGG teilgenommen. Seine Einstufung als Extremist werde aufrechterhalten.

5 Unter Bezugnahme auf die vorbezeichneten Berichte teilte das MAD-Amt der SDH mit Schreiben vom 22. Juli 2005 mit, nachfolgende zusätzlich bekannt gewordene sowie neue vorhaltbare Erkenntnisse lägen hinsichtlich des Antragstellers vor:
„... hat nach polizeilichen Angaben
 am 11.04.2002 an Frühjahrsfest der ARTGEMEINSCHAFT - GERMANISCHE GLAUBENS-GEMEINSCHAFT WESENSGEMÄßER LEBENSGESTATUNG e.V. (AG) im Raum DELMENHORST teilgenommen,
 am 19.01.2004 an einer Wintersonnwendfeier von Mitgliedern der AG in NIEDERHAVERBECK teilgenommen,
 am 18.12.2004 an einer Wintersonnwendfeier der AG in der Gaststätte EICKHOF in BISPINGEN teilgenommen.
Er soll bei den Veranstaltungen der AG vom 17. bis 20.06.2004 (s. Nachbericht zur Datenübermittlung vom 13.07.2004) und vom 3. bis 5.12.2004 (s.o.) als Leiter/ Vortänzer der Schwerttanzaufführungen fungiert haben.
Am 10.04.2005 wurde sein Fahrzeug im Bereich des HEISENHOF (Anlage 2) in DÖRVERDEN polizeilich festgestellt.
MAD-Amt hält die bisherige Bewertung, dass es sich bei ... um einen Extremisten handelt, aufrecht.“

6 Dieses Schreiben des MAD-Amtes wurde dem Antragsteller im Rahmen eines Personalgesprächs im Auftrag der SDH am 15. August 2005 eröffnet.

7 Mit Schreiben vom 23. August 2005 nahm der Antragsteller „zu den sog. vorhaltbaren Erkenntnissen“ Stellung und legte zugleich „Beschwerde gegen den MAD“ ein, die der BMVg - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 27. Januar 2006 zurückwies.

8 Gegen diese dem Antragsteller am 6. Februar 2006 eröffnete Entscheidung richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 14. Februar 2006, den der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2006 dem Senat vorgelegt hat.

9 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Einstufung durch den MAD bewirke eine erhebliche Beeinträchtigung. Er sei aus der L... wegversetzt worden, sodass ihm die Fallschirmspringerzulage in Höhe von 115 € aberkannt worden sei. Im Übrigen hätte spätestens im Kalenderjahr 2005 eine Beförderung angestanden. Hieraus resultiere ein „Wenigerverdienst“ von 75 €; dies wirke sich auch auf die Pension aus. Er dürfe als Vorgesetzter und Ausbilder nicht eingesetzt werden. Damit sei ihm die Tätigkeit verboten, für die er nach seinen Beurteilungen am Besten geeignet sei. Hinsichtlich der „vorhaltbaren Erkenntnisse“ sei eine genaue gerichtliche Überprüfung erforderlich.

10 Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

11 Er hält den Antrag für unzulässig. Soweit der Antragsteller erneut die Unrichtigkeit des Beschwerdebescheides vom 15. Juni 2004 rüge und vortrage, schon seine erstmalige Einstufung als Extremist sei rechtswidrig erfolgt, stehe der Berücksichtigung dieses Vorbringens die formelle Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 12. Mai 2005 entgegen. Im Übrigen seien die Einstufung als Extremist in der Bundeswehr bzw. deren Aufrechterhaltung durch das MAD-Amt und die anschließende Übermittlung dieser Bewertung an die personalbearbeitende Stelle lediglich als vorbereitender Akt im Rahmen einer internen Willensbildung zu qualifizieren. Überdies trete das MAD-Amt dem Antragsteller nicht im Über- und Unterordnungsverhältnis als Vorgesetzter im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO entgegen. In der Sache sei die Einstufung des Antragstellers als Extremist in der Bundeswehr gerechtfertigt, denn bereits seine bekennende und unstreitige Mitgliedschaft in der AG GGG begründe erhebliche Zweifel an seiner Verfassungstreue. Für die Annahme entsprechender Zweifel und für die Einstufung als Extremist reiche es aus, wenn ein Soldat einer Partei oder Organisation angehöre, von der nicht mit Sicherheit angenommen werden könne, dass sie sich jederzeit zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne und für deren Erhalt eintrete.

12 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 122/06 -, die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 45.04 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

14 Der Antragsteller hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt. Aus seiner Beschwerde vom 23. August 2005, die den Streitgegenstand auch für das gerichtliche Wehrbeschwerdeverfahren bestimmt, ergibt sich, dass er sich gegen die „vorhaltbaren Erkenntnisse“ und die damit verbundene Bewertung als Extremist im Schreiben des MAD-Amtes an die SDH vom 22. Juli 2005 wendet. Dieses Anliegen wird sinngemäß im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 14. Februar 2006 bekräftigt; soweit der Antragsteller an dieser Stelle auf Benachteiligungen in seiner Truppenverwendung verweist, dient dieses Vorbringen erkennbar lediglich der Stützung seines Beschwerdevorbringens (und nicht einer zusätzlichen Anfechtung von Verwendungsentscheidungen). Sein Rechtsschutzanliegen ist deshalb dahin auszulegen, dass er beantragt, die Feststellungen und die abschließende Wertung des MAD-Amtes im Schreiben vom 22. Juli 2005 aufzuheben.

15 Für diesen Antrag ist nicht der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eröffnet, sondern der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten.

16 § 82 Abs. 1 SG enthält für Klagen von Soldaten, Soldaten im Ruhestand, früheren Soldaten, Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 SG und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis eine allgemeine Rechtswegzuweisung an die allgemeinen Verwaltungsgerichte, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine derartige spezifische Rechtswegzuweisung enthält § 17 Abs. 1 WBO.

17 Nach § 17 Abs. 1 (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1) WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen oder Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Prüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, vgl. Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 67.04 - BVerwGE 123, 165 <166> = Buchholz 236.1 § 15 SG Nr. 2 = NZWehrr 2005, 168). Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr; grundlegend: Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 <161> und vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83 , 97.84 - BVerwGE 83, 242 <246>).

18 Die angegriffenen Feststellungen und die Wertung des MAD-Amtes im Schreiben vom 22. Juli 2005 stellen hiernach keine Handlung eines Vorgesetzten dar. Der Begriff des „Vorgesetzten“ setzt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SG sowie nach der „Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses (Vorgesetztenverordnung)“ die Befehlsbefugnis voraus. Diese Befehlsbefugnis kommt dem MAD-Amt im Verhältnis zum Antragsteller nicht zu. Dies hat der BMVg im Einzelnen in seinem Schreiben vom 9. November 2006 zutreffend dargelegt. Dem ist der Antragsteller auch nicht entgegengetreten.

19 Im Rahmen des § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO ist jedoch der Begriff des Vorgesetzten - auch unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. WBO - erweiternd auf Dienststellen der Bundeswehr zu erstrecken, wenn diesen Dienststellen dem Vorgesetzten vergleichbare Weisungsbefugnisse zustehen. Deshalb hat der Senat wiederholt auch Handlungen einer Dienststelle der Bundeswehr, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten werden, in den Geltungsbereich des § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO einbezogen (Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 30.04 -, vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 67.04 - a.a.O. und vom 26. April 2006 - BVerwG 1 WB 53.05 -; zustimmend auch Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 17 Rn. 19). Der MAD und damit das MAD-Amt ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 MADG als Dienststelle „des Bundesministeriums der Verteidigung“ definiert. Nach dem Organisationsplan für die Streitkräftebasis (BwK 2006/1, Abschnitt B 13) ist das MAD-Amt dem Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis truppendienstlich unterstellt. Die Fach- und Rechtsaufsicht über den MAD übt nach Mitteilung des BMVg - PSZ I 7 - vom 9. November 2006 der für die militärische Sicherheit verantwortliche Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung aus.

20 Das MAD-Amt hat jedoch die hier angegriffenen Feststellungen und Wertungen im Verhältnis zum Antragsteller nicht im Rahmen einer militärischen Über- und Unterordnung getroffen. Der Antragsteller ist dem MAD-Amt nicht truppendienstlich unterstellt. Aus § 4 Abs. 2 MAD-Gesetz folgt außerdem, dass dem MAD-Amt keine generellen „Weisungsbefugnisse“ (gegenüber Dritten) zustehen.

21 Eine spezifische Weisungsbefugnis des MAD-Amtes gegenüber dem einzelnen Soldaten ergibt sich lediglich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 MADG i.V.m. § 8 Abs. 4 BVerfSchG, wonach der MAD berechtigt ist, personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen zu erheben. Die unmittelbare Datenerhebung beim Betroffenen - etwa in Gestalt einer Befragung oder Vernehmung - vollzieht sich insoweit in einem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung. Streitigkeiten, die diese Befragung des betroffenen Soldaten zum Gegenstand haben, können demnach in einem gerichtlichen Antragsverfahren nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO (gegebenenfalls i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) geltend gemacht werden (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 34.00 - Buchholz 310 § 113 VwGO Abs. 1 Nr. 11 = NZWehrr 2000, 252). Der Antragsteller ist vom MAD am 12. Januar 2004 persönlich zu den ihm im Schreiben vom 22. Januar 2004 vorgehaltenen Erkenntnissen befragt worden. Dieses Schreiben war Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens BVerwG 1 WB 45.04 .

22 Die im vorliegenden Verfahren angegriffene Mitteilung des MAD-Amtes vom 22. Juli 2005 beruht jedoch nicht auf einer neuerlichen persönlichen Datenerhebung beim Antragsteller. Diese Mitteilung ist demzufolge nicht in einem militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis erlassen worden, sodass der Rechtsstreit nicht der sachlichen Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte, sondern der der allgemeinen Verwaltungsgerichte unterliegt.

23 Nach mit Schreiben vom 20. November 2006 erfolgter Anhörung des Antragstellers und des BMVg gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG durch den Senat ist deshalb auf den Hilfsantrag des Antragstellers vom 22. November 2006 der Rechtsstreit gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 WBO an das gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 Buchst. c) AGVwGO Niedersachsen örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht Oldenburg zu verweisen. Der für Klagen im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO maßgebliche „dienstliche Wohnsitz“ ist bei einem Soldaten der Standort seiner Einheit (Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 - und vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 2.05 -). Der Standort Delmenhorst liegt im Verwaltungsbezirk Oldenburg (Nds.) und damit im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Oldenburg.