Beschluss vom 30.11.2007 -
BVerwG 6 B 46.07ECLI:DE:BVerwG:2007:301107B6B46.07.0

Beschluss

BVerwG 6 B 46.07

  • VG Münster - 25.06.2007 - AZ: VG 6 K 728/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Eine den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26). An diesen Voraussetzungen fehlt es. Die für klärungsbedürftig gehaltene Frage ist nämlich nicht entscheidungserheblich.

2 Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine Zurückstellung vom Zivildienst nach § 11 Abs. 4 ZDG der Stellung eines ausdrücklichen Antrags bedarf. Ein Revisionsverfahren würde zur Klärung dieser Rechtsfrage keinen Anlass geben, weil das Verwaltungsgericht in seinem Urteil festgestellt hat, dass „der nach § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 ZDG erforderliche Antrag (vor)liegt“ (Urteil S. 5). Für die Annahme einer Antragstellung im Schreiben der Fa. Hoppe-Truck-Hydraulik GmbH & Co. KG vom 27. April 2007 hat es angeführt, dass möglicherweise der Ausbildungsbetrieb nach § 11 Abs. 4 ZDG antragsbefugt sein könne. Selbst wenn mit dem Schreiben des Ausbildungsbetriebes vom 27. April 2007 kein Antrag auf Zurückstellung des Klägers gestellt worden sei, sei das Antragserfordernis des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG aber erfüllt. Der Kläger habe nämlich mit dem Schreiben vom 22. Juni 2004 seine Zurückstellung wegen derselben Ausbildung beantragt. Dieser Antrag habe sich nicht mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 25. Juni 2004 erledigt. Der Kläger habe den Antrag vom 22. Juni 2004 nicht auf die Zeit bis zum 31. Juli 2007 beschränkt. Vielmehr habe er die Zurückstellung auf die - gesamte - Ausbildung bezogen. Ende die vom Kläger in seinem Antrag angeführte Ausbildung aber erst nach dem 31. Juli 2007, habe das Bundesamt für Zivildienst mit dem Bescheid vom 22. Juni 2004 über den Antrag nicht abschließend entschieden, sondern nur einen Teilzeitraum beschieden. Mit dem Bescheid vom 24. Juni 2004 sei nämlich nicht die Entscheidung verbunden, dass eine weitere Zurückstellung abgelehnt werde.

3 Die erste dieser Erwägungen - nämlich ob der Ausbildungsbetrieb antragsbefugt nach § 11 Abs. 4 ZDG sein könne - kann als die Behandlung einer Rechtsfrage verstanden werden, auf die mit dem Hinweis „es mag offen bleiben“ nicht für das Urteil tragend abgestellt wird. Anders verhält es sich mit den Ausführungen zum Verständnis des klägerischen Schreibens vom 22. Juni 2004. Soweit das Verwaltungsgericht damit den Wortlaut der Formulierung in dem Antragsschreiben nach seinem Sinnzusammenhang auslegt, handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Der Kläger hat die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auch nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts können insoweit nicht mehr in Zweifel gezogen werden. In der Revision wäre daher von dem festgestellten Sachverhalt eines den gesamten Zurückstellungszeitraum erfassenden Antrags nach § 11 Abs. 4 ZDG auszugehen, und auf die Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Frage käme es nicht mehr an.

4 Abgesehen davon ist die Beantwortung der Frage, ob ein Antrag auf Zurückstellung nach positiver Bescheidung durch die Wehrersatzbehörde als „verbraucht“ anzusehen ist oder Grundlage für eine Verlängerung der Zurückstellung sein kann, von der einzelfallbezogenen Beurteilung von Umständen abhängig; Fragen von verallgemeinerungsfähiger Bedeutung sind damit nicht verbunden.

5 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er es ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG.