Beschluss vom 30.11.2011 -
BVerwG 1 B 17.11ECLI:DE:BVerwG:2011:301111B1B17.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.11.2011 - 1 B 17.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:301111B1B17.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 17.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 15.04.2011 - AZ: OVG 3 B 28.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. April 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangen die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, der in einem Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen würde, sowie einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

3 Die Beschwerde selbst bezeichnet keine konkrete Rechtsfrage, die höchstrichterlicher Klärung bedürfte. Auch dem Beschwerdevorbringen ist keine derartige Rechtsfrage zu entnehmen. Die Beschwerde beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts zu der maßgeblichen Frage anzugreifen, ob der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beanspruchen kann. Damit kann sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreichen.

4 Auch die von der Beschwerde erhobenen Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Sie stützt sich hierbei im Wesentlichen auf tatsächliche Umstände, die nach eigenem ausdrücklichen Vorbringen der Beschwerde dem Kläger erst nach Zustellung des Berufungsurteils bekannt geworden bzw. erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens eingetreten seien. Damit ist ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht dargetan. Der Hinweis der Beschwerde, dass auch neue tatsächliche Umstände in einem Beschwerdeverfahren auf Zulassung der Revision berücksichtigt werden können, geht jedenfalls vorliegend fehl. So sind zum einen neue tatsächliche Umstände, die erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens eingetreten oder bekannt geworden sind, ohne Bedeutung für die Beurteilung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Zum anderen handelte es sich in der von der Beschwerde genannten Entscheidung (Urteil vom 23. Februar 1992 - BVerwG 1 C 16.87 - NVwZ 1993, 781) u.a. um gerichtsbekannte, zwischen den Beteiligten unstreitige Umstände, die nicht weiter beweisbedürftig waren. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass es sich im Fall des Klägers um vergleichbare Umstände handelt.

5 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie aus § 52 Abs. 2 GKG.