Beschluss vom 30.12.2002 -
BVerwG 5 B 14.02ECLI:DE:BVerwG:2002:301202B5B14.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.12.2002 - 5 B 14.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:301202B5B14.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 14.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 27.11.2001 - AZ: OVG 7 A 10051/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision kann nicht, wie vom Beklagten geltend gemacht, wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.
Der Beklagte führt aus, dass der Rechtsfrage, ob "dem Beklagten während der Kindergartenbeförderung die Aufsichtspflicht obliege", grundsätzliche Bedeutung wegen erheblicher verwaltungspraktischer, finanzieller und tatsächlicher Auswirkungen zukomme. In rechtlicher Hinsicht sei "die Beurteilung der Frage der Aufsichtspflicht während der Kindergartenbeförderung von wesentlicher Bedeutung für die einheitliche Auslegung des Umfanges der Gewährleistung in § 24 SGB VIII".
Wegen grundsätzlicher Bedeutung kann die Revision nur in Bezug auf eine revisible Rechtsfrage zugelassen werden, also eine Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren zur Prüfung gestellt werden kann. Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision aber nur auf die Verletzung von Bundesrecht (Nummer 1) oder - unter bestimmten Voraussetzungen - von Landesverwaltungsverfahrensrecht (Nummer 2) gestützt werden. Dazu gehören die Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes Rheinland-Pfalz (KitaG) nicht; auf diese allein ist aber die Berufungsentscheidung gestützt (so auch Beschwerdebegründung S. 2 Abs. 5 / S. 3 Abs. 1). In einem Revisionsverfahren wäre das Bundesverwaltungsgericht an die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt dieses Kindertagesstättengesetzes gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO, § 562 ZPO).
Eine für den Streitfall relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu § 24 SGB VIII hat der Beklagte nicht dargelegt. Ob sich ein Anspruch auf einen wohnungs- bzw. wohnortnahen Kindergarten, wie der Beklagte meint, aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder, wie das Berufungsgericht meint, aus dem Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz ergibt, ist für das Berufungsurteil nicht entscheidungserheblich. Dafür ist entscheidend allein, dass der Beklagte dem Kläger nach § 11 KitaG eine beaufsichtigte Beförderung zum Kindergarten zu gewährleisten hat. Einem solchen Anspruch steht § 24 SGB VIII nicht entgegen. Vielmehr regelt nach § 26 Satz 1 SGB VIII das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt ("Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege", §§ 22 bis 26 SGB VIII) geregelten Aufgaben und Leistungen das Landesrecht.
Soweit der Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung des § 24 SGB VIII wegen möglicher Auswirkungen auf Bundesländer anspricht, in denen "Regelungen über die Beförderung von Kindergartenkindern fehlen", verkennt er, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf § 24 SGB VIII, sondern allein auf das Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz gestützt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.