Beschluss vom 30.12.2008 -
BVerwG 9 VR 7.08ECLI:DE:BVerwG:2008:301208B9VR7.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.12.2008 - 9 VR 7.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:301208B9VR7.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 7.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten mit Schreiben vom 15. bzw. 29. Dezember 2008 es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Lässt sich der vermutliche Prozessausgang nicht ohne Weiteres übersehen, so entspricht es der Billigkeit, der Ungewissheit über den Verfahrensausgang durch eine anteilige Kostenbelastung i.S.v. § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO Rechnung zu tragen. Eine Entscheidung über das Antragsbegehren hätte die Auseinandersetzung mit zum Teil vom Senat noch nicht entschiedenen Fragen zu grenzüberschreitenden Fachplanungen und zur Frage der Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes einschließlich der zumindest summarischen Prüfung von gutachterlichen Äußerungen zur letztgenannten Frage erfordert. Das Ergebnis dieser gerichtlichen Überprüfung war nach dem Sach- und Streitstand bei Erledigung der Hauptsache auch nicht annähernd absehbar. Eine andere Kostenverteilung ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsgegner durch seine Erklärung, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Klage im Verfahren BVerwG 9 A 13.08 von Baumaßnahmen abzusehen, die Erledigung herbeigeführt hat. Er ermöglicht dadurch dem Gericht eine Prüfung des Streitfalls ohne den Zeitdruck drohender Vollziehungsmaßnahmen. Es entspräche nicht der Billigkeit, dies einseitig zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.