Beschluss vom 31.01.2006 -
BVerwG 4 A 1002.06ECLI:DE:BVerwG:2006:310106B4A1002.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2006 - 4 A 1002.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:310106B4A1002.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1002.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 20. Januar 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.