Beschluss vom 31.01.2007 -
BVerwG 1 WB 34.06ECLI:DE:BVerwG:2007:310107B1WB34.06.0

Leitsatz:

-

  • Rechtsquellen
    WBO § 17 Abs. 1, Abs. 4
    WDO § 17 Abs. 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2007 - 1 WB 34.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:310107B1WB34.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 34.06

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberst i.G. Uchtmann und
Oberleutnant Wiesner
als ehrenamtliche Richter
am 31. Januar 2007 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der 1982 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer derzeit auf sechs Jahre festgesetzten Dienstzeit, die mit Ablauf des 30. Juni 2007 enden wird. Allerdings sicherte ihm das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) mit Bescheid vom 26. Juni 2001 zu, dass beabsichtigt sei, ihn bei Vorliegen näher bestimmter Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu übernehmen. Zum Leutnant wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Juli 2004 ernannt. Seit dem 27. September 2004 gehört er als Student der Studienfachrichtung B... der Universität der Bundeswehr ... (UniBw ...) an.

2 Mit Verfügung vom 10. März 2006 leitete der Amtschef S... (AChef S...) ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen ihn ein.

3 Mit Schreiben vom 28. März 2006 erhob der Antragsteller beim Inspekteur der Streitkräftebasis (InspSKB) Beschwerde gegen den AChef S... und machte geltend, im Laufe der disziplinaren Vorermittlungen sei mehrfach in grober Weise gegen das Beschleunigungsgebot in Disziplinarangelegenheiten gemäß § 17 Abs. 1 WDO sowie gegen „mehrere weitere Dienstpflichten“, insbesondere gegen seine Pflicht zur Dienstaufsicht nach § 10 Abs. 2 SG und die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG verstoßen worden.

4 Die (außerdem) bei der Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers eingelegte Beschwerde ging am 31. März 2006 beim InspSKB ein. Der Eingang wurde vom Bundesministerium der Verteidigung - Fü S/RB - unter dem 10. April 2006 dem Antragsteller bestätigt. Mit Schreiben vom 13. April 2006 nahm der AChef S... gegenüber dem InspSKB Stellung.

5 Unter dem 2. Mai 2006 legte der Antragsteller beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) weitere Beschwerde ein und trug vor, dass er zu seiner Beschwerde vom 28. März 2006 bislang keinen Bescheid erhalten habe. Unter dem 8. Mai 2005 erhielt der Antragsteller durch den BMVg - PSZ I 7 - eine Eingangsbestätigung.

6 Mit Schreiben vom 7. Juni 2006 beantragte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht die gerichtliche Entscheidung und führte aus, er habe auch auf seine weitere Beschwerde vom 2. Mai 2006 bisher keinen Bescheid des BMVg erhalten.

7 Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2006 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nunmehr beantragt festzustellen,
1. dass die Nichtbearbeitung der Beschwerde des Antragstellers vom 28. März 2006 sowie der weiteren Beschwerde vom 2. Mai 2006 rechtswidrig war sowie
2. dass der AChef S... die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot am 10. März 2006 verfügt hat.

8 Der BMVg - PSZ I 7 - beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

9 Der Antrag sei unzulässig, soweit dem AChef S... eine Pflichtverletzung im Hinblick auf mangelnde Dienstaufsicht nach § 10 Abs. 2 SG über die für die Führung der disziplinaren Vorermittlungen zuständige Wehrdisziplinaranwaltschaft (WDA) vorgeworfen werde. Denn die Dienstaufsicht über die WDA obliege im Hinblick auf die Vorgehensweise der WDA in einem konkreten Verfahren gemäß § 81 Abs. 3 Satz 4 WDO dem Bundeswehrdisziplinaranwalt (BWDA), nicht jedoch dem AChef ...
Der Antrag sei auch unzulässig, so weit eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes nach § 17 Abs. 1 WDO gerügt werde. Die Wahrung von Verfahrensgrundsätzen nach der Wehrdisziplinarordnung gehöre nicht zu den in § 17 Abs. 1 WBO genannten Rechten der Soldaten und Pflichten ihrer Vorgesetzten. Gegen die Art und Weise der Durchführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, auch soweit es vom AChef S... als Einleitungsbehörde zu verantworten sein sollte, seien daher nur die Rechtsbehelfe nach der Wehrdisziplinarordnung gegeben. Einen solchen Rechtsbehelf mache der Antragsteller vorliegend jedoch nicht geltend.

10 Ungeachtet der Unzulässigkeit des Antrages liege in der Sache weder der vom Antragsteller behauptete Verstoß des AChef S... gegen das Beschleunigungsgebot durch eine verspätete Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens noch eine Verletzung der Fürsorgepflicht oder anderer rügefähiger Pflichten vor.

11 Der Antrag sei auch insoweit offensichtlich unbegründet, als der Antragsteller ein Fehlverhalten des AChef S... als seinem höheren Vorgesetzten darin zu sehen glaube, dass dieser „Indiskretionen“ in verschiedenen Printmedien nicht offensiv entgegen getreten sei. Dem geforderten Verhalten habe die Nichtöffentlichkeit des gerichtlichen Disziplinarverfahrens sowie die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entgegengestanden.

12 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 376/06 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Beide Feststellungsanträge sind unzulässig.

14 Allerdings genügt das Antragsvorbringen des Antragstellers noch dem Begründungserfordernis des § 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO.

15 Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO verfolgt den Zweck, das Gericht alsbald von dem vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsschutzziel in Kenntnis zu setzen. Ferner hat sie den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen zu verhindern. Durch die Notwendigkeit einer Begründung (innerhalb von zwei Wochen) soll der Antragsteller im Wehrbeschwerdeverfahren dazu angehalten werden, sein Vorbringen kritisch zu überprüfen (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - BVerwGE 43, 308 <310>, vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -, vom 19. August 1992 - BVerwG 1 WB 157.91 - und vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 40.97 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 26 = NZWehrr 1998, 167). Deshalb muss - wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO ergibt („Der Antrag ist ... zu begründen“) - in der Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Einzelnen dargelegt werden, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung nach Auffassung des Antragstellers im Hinblick auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO abschließend aufgeführten - ihm zustehenden - Rechte und - ihm gegenüber bestehenden - Pflichten eines Vorgesetzten rechtswidrig ist. Allein der Hinweis darauf, dass nicht innerhalb der vom Gesetz normierten Fristen über die Beschwerde und über die weitere Beschwerde entschieden wurde, reicht nicht aus. Eine ausreichende Begründung liegt aber vor, wenn der Antragsteller der Antragsschrift seine vorangegangenen Beschwerden beifügt und diese eine hinreichende Begründung enthalten, aus welchen Gründen er die mit der Beschwerde angegriffene und gegenständlich bestimmte dienstliche Maßnahme oder Unterlassung für rechtswidrig hält und was er im Wehrbeschwerdeverfahren verlangt (vgl. u.a. Beschluss vom 10. August 1976 - BVerwG 1 WB 68.75 - m.w.N.; Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1997, § 17 Rn. 103).

16 Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat seiner Antragsschrift vom 7. Juni 2006 Kopien seiner ursprünglichen Beschwerde sowie seiner weiteren Beschwerde beigefügt. Der Inhalt seines Beschwerdevorbringens und mithin der Beschwerdegegenstand, über den entschieden werden soll, waren darin hinreichend bestimmt bezeichnet und festgelegt. Denn in dem durch seine Beschwerde vom 28. März 2006 eingeleiteten Beschwerdeverfahren hatte der Antragsteller gerügt, der AChef S... habe im Laufe der disziplinaren Vorermittlungen mehrfach in grober Weise gegen das Beschleunigungsgebot in Disziplinarangelegenheiten gemäß § 17 Abs. 1 WDO sowie gegen „mehrere weitere Dienstpflichten“, insbesondere gegen die Pflicht zur Dienstaufsicht nach § 10 Abs. 2 SG und die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG verstoßen. Er beanstandete damit die Handhabung des Verfahrens durch den AChef S...

17 Da über die Beschwerde nicht innerhalb eines Monats entschieden wurde, war es für den Antragsteller auch statthaft, gemäß § 16 Abs. 2 WBO weitere Beschwerde einzulegen und nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2 WBO die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - zu beantragen; der BMVg - PSZ I 7 - hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen.

18 Die gestellten Feststellungsanträge haben dennoch keinen Erfolg.

19 Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass die Nichtbearbeitung seiner (Wehr-)Beschwerde vom 28. März 2006 sowie seiner weiteren Beschwerde vom 2. Mai 2006 rechtswidrig war, rügt er eine verzögerliche oder unangemessene Sachbehandlung seiner (Wehr-)Beschwerde(n). Ein solcher Antrag ist unzulässig.

20 Nicht in allen Fällen, in denen ein Soldat glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt worden zu sein und in denen er sich deshalb nach § 1 Abs. 1 WBO beschweren kann, ist auch ein Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung zulässig. Es müssen vielmehr die zusätzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 3 WBO erfüllt sein. Die Wehrdienstgerichte haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1) WBO nur über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen. Dies ist dann der Fall, wenn die Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann zudem nach § 17 Abs. 3 Satz 1 (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1) WBO nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche „Maßnahme“ (oder „Unterlassung“) rechtswidrig war. Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten (oder einer Dienststelle der Bundeswehr) voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, grundlegend: Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 <161> und vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83 , 97.84 - BVerwGE 83, 242 <246>). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem jedoch - wie hier mit dem ersten Feststellungsantrag - ausschließlich gegen die „Nichtbearbeitung“ und damit gegen die Art und Weise der Behandlung der (Wehr-)Beschwerde(n) vorgegangen werden soll, richtet sich nicht gegen eine solche „Maßnahme“ und ist deshalb unzulässig. Die Art und Weise der Handhabung des (Beschwerde-)Verfahrens stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine selbständig anfechtbare Maßnahme dar (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. März 1976 a.a.O. S. 162, vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 62.90 - und vom 8. März 2006 - BVerwG 1 WB 61.05 -). Allein gegen die Maßnahme (oder Unterlassung) des Vorgesetzten (oder der Dienststelle der Bundeswehr) selbst wird Rechtsschutz gewährt.

21 Sollte der (erste) Feststellungsantrag allerdings sinngemäß dahin zu verstehen sein, dass der Antragsteller in der Sache eine Entscheidung des Senats über den durch seine Beschwerde bestimmten Beschwerdegegenstand, also über die Frage begehrt, ob das von ihm beanstandete Verhalten des AChef S... im Rahmen des mit Verfügung vom 10. März 2006 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens (einschließlich der dieser vorausgehenden Ermittlungen) rechtswidrig war und ihn in seinen in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO bezeichneten Rechten verletzten, ist sein Rechtsschutzbegehren ebenfalls unzulässig.

22 Soweit er dabei eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes nach § 17 Abs. 1 WDO durch den AChef S... (als Einleitungsbehörde) rügt, verkennt er, dass das in § 17 Abs. 1 WDO normierte Gebot, „Disziplinarsachen ... bescheunigt zu behandeln“, zwar für alle nach der Wehrdisziplinarordnung zu treffenden Entscheidungen - auch für Beschwerden und weitere Beschwerden nach der Wehrdisziplinarordnung gilt (vgl. dazu auch Erlass „Beschleunigte Behandlung von Beschwerden und weiteren Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung“ - ZDv 14/3 Teil C 217; Böttcher/Dau, a.a.O, § 17 Rn. 2 m.w.N.). § 17 Abs. 1 WDO bindet auch alle an Disziplinarverfahren verantwortlich Beteiligten, also auch die zuständigen Disziplinarvorgesetzten. Die sich aus § 17 Abs. 1 WDO ergebenen Rechte und Pflichten zählen jedoch nicht zu den in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO im Wehrbeschwerdeverfahren allein rügefähigen Rechte und Pflichten. Dazu gehören nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ausschließlich „die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31“ geregelten Rechte und Pflichten, die das Beschleunigungsgebot des § 17 Abs. 1 WDO nicht umfassen.

23 Unzulässig ist der Feststellungsantrag auch insoweit, als der Antragsteller geltend macht, der AChef S... habe mit seinem Verhalten die ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) und die Pflicht zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG) verletzt.

24 Für eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen im Rahmen eines Verfahrens nach der Wehrdisziplinarordnung ergangene Entscheidungen fehlt es regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil diese ausschließlich nach Maßgabe der in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe (vgl. §§ 42, 114, 126 Abs. 5, § 128 WDO) angefochten werden können (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 14. November 1978 - BVerwG 1 WB 169.77 - BVerwGE 63, 152 <154, 156 m.w.N.> = NZWehrr 1979, 105 und vom 20. Oktober 1981 - BVerwG 1 WB 87.81 -; Böttcher/Dau, a.a.O., § 1 Rn. 68 m.w.N.; zu möglichen Ausnahmen im Falle der Ablehnung eines von einem Soldaten gestellten Antrages auf Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens vgl. Beschluss vom 28. Juli 1970 - BVerwG 1 WB 106.69 - BVerwGE 43, 108 = NZWehrr 1971, 64; Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 95 Rn. 15). Sie werden auf entsprechende Rüge des betroffenen Soldaten in dem jeweiligen dafür von der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen Verfahren als Teil jenes Verfahrens mit geprüft und wirken sich je nach Tragweite und Berechtigung auf den Bestand der angefochtenen Maßnahme aus. Sie können daher schon aufgrund der Regelungssystematik und dem daraus folgenden Sinn und Zweck der Regelung(en) nicht nochmals zum Gegenstand eines besonderen Verfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung gemacht werden. Sieht die Wehrdisziplinarordnung einen Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung nicht vor, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus den gleichen Gründen unzulässig, sich nunmehr einen solchen Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung zu verschaffen (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 18. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 75.77 - und vom 6. August 1980 - BVerwG 1 WB 81.80 - NZWehrr 1981, 59; Böttcher/Dau, a.a.O., § 1 Rn. 68). Daran hält der Senat fest, zumal der Antragsteller hiergegen keine substanziierten Einwände vorgebracht hat. Angesichts dessen sind sowohl die Verfügung zur Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens als auch Entscheidungen über die Vornahme oder Durchführung ihr vorausgegangener Handlungen im Rahmen der Ermittlungen (vgl. Böttcher/Dau, a.a.O., § 1 Rn. 68 m.w.N.) der Nachprüfung in einem Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung und in einem anschließenden Verfahren aufgrund eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 (i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2) WBO entzogen (vgl. Beschlüsse vom 1. Oktober 1958 - BDH WB 9.58 - BDHE 4, 197 f. = NZWehrr 1961, 36, vom 14. November 1978 a.a.O. m.w.N., vom 29. Mai 1984 - BVerwG 1 WB 73.83 -, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 61.95 - und vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 36.96 -). Die Einleitungsverfügung ist als Prozesshandlung Bestandteil eines einheitlichen, gesetzlich geregelten Verfahrens. Als Einzelmaßnahme dieses Verfahrens ist sie - ebenso wie die ihr vorausgehenden Ermittlungsmaßnahmen - nicht isoliert anfechtbar. Sie zielt auf die Herbeiführung einer disziplinargerichtlichen Entscheidung, deren Rechtmäßigkeit nur nach den Bestimmungen der Wehrdisziplinarordnung nachprüfbar ist (vgl. u.a. Urteil vom 28. September 1956 - BVerwG 2 C 183.54 - BVerwGE 4, 73 f; Böttcher/Dau, a.a.O., § 1 Rn. 68; Dau, a.a.O., § 93 Rn. 12 m.w.N.).

25 Damit ist auch der weitere Antrag unzulässig festzustellen, „dass der AC S... die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot am 10.03.2006 verfügt hat“.

26 Der Senat hat davon abgesehen, den Antragsteller gemäß § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO mit Verfahrenskosten zu belasten.