Beschluss vom 31.01.2011 -
BVerwG 7 B 7.11ECLI:DE:BVerwG:2011:310111B7B7.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2011 - 7 B 7.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:310111B7B7.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 7.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2011 wird verworfen.
  2. Der Ablehnungsantrag vom 15. Januar 2011 wird abgewiesen.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt.

2 Der Ablehnungsantrag ist unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 1 1. Halbs. ZPO unzuständig ist.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.