Beschluss vom 31.01.2012 -
BVerwG 2 B 132.11ECLI:DE:BVerwG:2012:310112B2B132.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2012 - 2 B 132.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:310112B2B132.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 132.11

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 24.08.2011 - AZ: OVG 10 L 3/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. August 2011 wird verworfen.
  2. Der Beklage trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2 Der Beklagte war als Regierungsamtsinspektor im ...verwaltungsdienst beim ... der Polizeidirektion H. beschäftigt. Das Verwaltungsgericht hat ihn durch Urteil vom 31. März 2011 aus dem Dienst entfernt. Er habe Verwarngelder für sich verwendet und in zahlreichen Fällen sein Privatfahrzeug unberechtigt auf Kosten des Landes betankt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Tenor dieser Entscheidung enthält den Ausspruch, dass die Revision nicht zugelassen wird; Einzelheiten zum Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ergeben sich aus der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung. Der Beklagte hat die Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig eingelegt und fristgerecht begründet.

3 Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil das Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt vom 21. März 2006 (GVBl S. 102, DG LSA) in seinem Anwendungsbereich eine Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen nicht zulässt (s. Beschluss vom 12. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 34.11 ). Es enthält in seinen §§ 45 bis 73 lediglich Vorschriften über das gerichtliche Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht, nicht aber solche über das Revisionsverfahren. Auch § 3 DG LSA ändert daran nichts. Die Vorschrift ordnet die entsprechende Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung nur an, soweit dies nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Disziplinargesetzes steht oder in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist; eine Erweiterung der im Disziplinargesetz geregelten Rechtsschutzmöglichkeiten liegt darin nicht. Aus dem Umstand, dass das Disziplinargesetz die bis zu seinem Inkrafttreten geltende Vorschrift der früheren Landesdisziplinarordnung, wonach Urteile des Oberverwaltungsgerichts mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden, nicht mehr enthält, kann Gegenteiliges nicht geschlossen werden. Vielmehr folgt aus der Entstehungsgeschichte des Landesdisziplinargesetzes unmissverständlich, dass der Landesgesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen hat, auf dem Gebiet des Disziplinarrechts eine bundesweite Rechtseinheitlichkeit mit Hilfe einer gerichtlichen Revisionsinstanz zu erreichen und auf eine Revisionsinstanz auch aus Kostengründen und im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung verzichten wollte (LT-Drs 4/2364 S. 18 f., 81). Auch das Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992 ermöglicht eine Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nicht.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.