Beschluss vom 31.03.2010 -
BVerwG 8 B 99.09ECLI:DE:BVerwG:2010:310310B8B99.09.0

Beschluss

BVerwG 8 B 99.09

  • VG Gera - 21.04.2009 - AZ: VG 5 K 1345/07 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2009 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 42 747,57 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Sie wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Weder führt sie eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch benennt sie einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3 Soweit die Beschwerde auf „die Sachverhaltsentwicklung aus Sicht des Beschwerdeführers“ verweist, verkennt sie, dass das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gebunden ist.

4 Die vermeintlich falsche Beantwortung grundsätzlicher Rechtsfragen durch das Verwaltungsgericht kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Anders als für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung kein Grund für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO. Die nach Auffassung der Beschwerde entscheidungserhebliche Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Bewertung der staatlichen Beteiligung ist darüber hinaus in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Beschluss vom 20. Mai 2005 - BVerwG 7 B 123.04 - ZOV 2005, 366 ff.). Den danach maßgebenden Zeitpunkt der Löschung der staatlichen Beteiligung oder Übertragung auf die Gesellschafter hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt.

5 Soweit sich die Beschwerde gegen die Ermittlung des Wertes des Grundstücks und der Maschinen wendet, beachtet sie nicht, dass das Verwaltungsgericht sich an einer konkreteren Feststellung gehindert sah, weil der Kläger trotz Aufforderung keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat. Davon abgesehen wird hierzu keine über den Einzelfall hinausreichende Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

6 Die Beschwerde legt auch keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO ist nicht ersichtlich. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. April 2009 hat das Gericht die erforderlichen Hinweise gegeben. Weitergehende Hinweis- oder Hinwirkungspflichten oblagen dem Gericht nicht.

7 Die Rüge mangelnder Aufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO legt nicht dar, auf Grund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen sollen. Da der Kläger trotz Aufforderung keine weiteren substantiierten Tatsachen vorgetragen hat, lagen dem Gericht keine Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung vor. Es hätte der Mitwirkungspflicht des Klägers oblegen, entsprechende Anhaltspunkte vorzutragen.

8 Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs beim Umgang mit den Befangenheitsanträgen des Klägers liegt nicht vor. Schon die Rüge, das Gericht hätte, wenn es selbst über die Befangenheitsanträge entscheiden wollte, dazu dem Kläger einen rechtlichen Hinweis und Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, greift nicht durch. Die Beschwerdebegründung lässt aber auch nicht erkennen, was der Kläger für den Fall eines solchen Hinweises vorgetragen hätte. Auch insoweit sind die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt.

9 Im Übrigen wäre eine unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 21. März 2000 - BVerwG 7 B 36.00 - juris) nur in dem Maße beachtlich, als damit die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts geltend gemacht wird (vgl. § 138 Nr. 1 VwGO). Eine solche Rüge erhebt die Beschwerde aber nicht.

10 Auch der Vorwurf fehlender Übergabe oder Aushändigung von Prozessunterlagen und Weitergabe von Dokumenten greift nicht durch. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. April 2009 waren die entsprechenden Unterlagen Teil der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten. Es hätte dem Kläger oblegen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Einsicht in diese Akten zu begehren.

11 Auf einer vermeintlich eingeschränkten Akteneinsichtsmöglichkeit zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kann die angefochtene Entscheidung nicht beruhen.

12 Inwieweit eine nach Auffassung des Klägers mangelhafte Kostenentscheidung einen Grund zur Zulassung der Revision geben könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

13 Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 52 GKG.